Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen – zukünftig 20% auf Alles (außer Tiernahrung)?

Die Grenzen des Anwendungsbereiches der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen führen immer wieder zu Diskussionen. „20 % auf Alles“ klingt vor diesem Hintergrund zwar reißerisch, aber auch sehr verlockend.

Das FG Rheinland-Pfalz befand mit Urteil vom 6. Juli 2016 (Az. 1 K 1252/16) kürzlich, dass Aufwendungen, welche für das Neubeziehen von Polstermöbeln entstanden sind, nicht von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG begünstigt sind, wenn die Leistung in der Betriebsstätte des Handwerkers durchgeführt wurde.

Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sind derartige Kosten – z. B. für die fachmännische Reparatur von Heimelektronik, Holzschränken, usw. in der Werkstatt des Dienstleistenden – dem Grunde nach nicht begünstigt, da die maßgebliche Leistung außerhalb des Haushaltes des Steuerpflichtigen erbracht wird.

Demgegenüber hatte jedoch das FG München mit Urteil vom 23. Februar 2015 (Az. 7 K 1242/13) entschieden, dass auch Handwerkerleistungen, welche außerhalb des Haushaltes erbracht werden, eine begünstigte Maßnahme darstellen. Im Urteilsfall war der Austausch einer Haustür, welche in der Schreinerwerkstatt hergestellt, geliefert und eingebaut worden war, streitig gewesen.

Beide – gegensätzliche – FG-Urteile sind rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen. Die inhaltliche Reichweite des § 35a EStG wird über kurz oder lang wegen der divergierenden erstinstanzlichen Rechtsprechung aber der höchstrichterlichen Prüfung unterzogen werden müssen.

Würde der BFH die Begünstigung der Aufwendungen für Handwerkerleistungen bejahen, könnte die Freude der vielen Nutznießer jedoch u. U. nur kurz währen.

Der Bundesrechnungshof hat die Normierung des § 35a EStG bereits mehrfach aufgrund hoher Mitnahmeeffekte kritisiert und dem Gesetzgeber die restlose Abschaffung der Steuerermäßigung ans Herz gelegt. Bisher ist der Bundesrechnungshof damit nicht durchgedrungen.

Eine missliebige Entscheidung des BFH könnte dies schnell ändern – und den Gesetzgeber zumindest zu einer deutlichen Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 35a EStG bewegen. Dabei könnte der Gesetzgeber bei Gelegenheit auch die Anwendung der übrigen aktuelleren Rechtsprechung des BFH (zumeist zugunsten der Steuerpflichtigen) im Rahmen des § 35a EStG überdenken.

Fazit:

Ein Beibehalten des „status quo“ wäre aus Sicht der Beteiligten wohl  – ausnahmsweise – vorzuziehen.

Übrigens:

Der Kauf von Tiernahrung  bleibt auch nach dem BFH-Urteil vom 3. September 2015 (Az. VI R 13/15) zu Aufwendungen für die (Urlaubs-)Betreuung von Haustieren eine von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht begünstigte Ausgabe.

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