Nach derzeitiger Verwaltungsauffassung ist die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht für Werkleistungen zu gewähren, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden.
Den Aufwendungen für die Herstellung bzw. Erneuerung und Montage einer Haustür hatten sich in der Vergangenheit bereits die FG Nürnberg und München in gegensätzlichen Entscheidungen gewidmet. Revisionsverfahren sind nicht bekannt geworden. Hierüber hatte ich im Blog bereits berichtet.
Nunmehr hat es auch das FG Berlin-Brandenburg und das FG des Landes Sachsen-Anhalt ereilt. Diesen oblag wiederum die Entscheidung über den räumlich-funktionalen Zusammenhang der Anfertigung, Lieferung und Montage einer Tür bzw. der Reparatur eines Hoftores mit dem jeweiligen Haushalt, wenn die maßgebende Handwerkerleistung – wie üblich – in der Werkstatt des leistenden Tischlers erbracht wird.
Zu beiden Sachverhalten sind aktuell Revisionsverfahren beim BFH unter Az. VI R 4/18 bzw. Az. VI R 7/18 anhängig, sodass einer höchstrichterlichen Entscheidung Tür und Tor geöffnet sind.
Auch wenn Türen und Tore offensichtlich gesteigertes Streitpotenzial bergen, so sind die anhängigen Verfahren auch für individuell angefertigte Möbel, das Neubeziehen von Polstermöbeln (FG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2016, Az. 1 K 1252/16), die Anfertigung und Erneuerung von Treppen- oder Balkongeländern und ähnliche Handwerkerleistungen im Blick zu behalten.
Weitere Informationen:
- FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.07.2017, Az. 12 K 12040/17,
Rev. VI R 4/18 - FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.02.2018, Az. 1 K 1200/17,
Rev. VI R 7/18 - FG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2016, Az. 1 K 1252/16
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