Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen?

Das FG Nürnberg hatte sich im Urteil vom 4. August 2017 Az. 4 K 16/17 wieder einmal mit dem Begriff des (räumlich-funktionalen) Haushaltes i. S. d. § 35a EStG zu befassen.

Die Einkommensteuer ist nicht um Werkleistungen zu ermäßigen, die außerhalb des Haushalts in der Betriebsstätte des Handwerkers erbracht werden.

Im Streitfall war über die Kosten zur Herstellung einer Haustür in Abgrenzung zur Montage der Haustür zu entscheiden. Dazu befand das FG zutreffend, dass nur die innerhalb des Haushaltes des Stpfl. durchgeführten Montagearbeiten von § 35a EStG begünstigt seien.

Die darauf entfallenden Arbeitskosten müssen in der Rechnung getrennt von den Kosten der Herstellungsarbeiten in der Betriebsstätte des Handwerkers ausgewiesen werden.

Der Thematik hatte ich mich im Blog bereits unter der provokanten Überschrift „Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen – zukünftig 20 % auf Alles (außer Tiernahrung)?“ gewidmet.

Da das FG Nürnberg – bei gleichem Sachverhalt (Erneuerung Haustür) – eine zum Urteil des FG München vom 23. Februar 2015, Az. 7 K 1242/13, gegensätzliche Entscheidung fällt und die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 6. Juli 2016, Az. 1 K 1252/16, bestätigt, ist aus dem Problem wohl „die Luft heraus“. Ein Revisionsverfahren ist bisher nicht ersichtlich und meines Erachtens auch nicht zu erwarten.

Es bleibt daher nur auf die ordnungsgemäße Aufteilung der Herstellungs- und Montagekosten in der Handwerkerrechnung zu achten, um die Steuerermäßigung für die Montagekosten zu sichern.

Hier bestätigt das FG Nürnberg die ständige Rechtsprechung: eine freie Schätzung der begünstigten Arbeitskosten ist nicht zulässig.

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen – zukünftig 20 % auf Alles (außer Tiernahrung)?

Weitere Informationen:

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