Die Regierungskoalition bessert ihren eigenen Gesetzentwurf nach: Jetzt soll für VZ 2019 auch die Steuererklärungsfrist für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe verlängert werden. Das ist konsequent!
Hintergrund
Die Steuererklärung für 2019 musste allgemein eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: Bis zum 28. 2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann also eigentlich erst am 28.2.2021 beim Finanzamt sein.
Wer diesen Termin nicht einhält, dem droht ein Verspätungszuschlag des Finanzamtes, ferner Nachzahlungszinsen, wenn sich eine Zahllast ergibt. Mit Rücksicht auf besondere Belastungssituation der steuerberatenden Berufe, die seit Mitte 2020 als „Dritte“ auch noch Anträge von Selbständigen und Unternehmen auf Corona-Finanzhilfe begutachten und bearbeiten müssen, hat das BMF reagiert und die Abgabefrist bei der Steuererklärung für 2019 über den 28./29.2.2021 hinaus bis 31.3.2021 verlängert (BMF-Schreiben v. 21.12.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10001 :010), wenn der Steuerpflichtige die Erklärung nicht selbst fertigt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Da die BMF-Frist bis 31.3.2021 keine spürbare Entlastung gebracht hätte, hat die Bundesregierung – namentlich auf Protest der Bundessteuerberaterkammer – am 18.12.2020 eingelenkt und sich auf eine Fristverlängerung für Steuerberater bei der Abgabe der Steuererklärung für 2019 bis 31.8.2021 verständigt. Am 14.1.2021 hat der Bundestag nun in erster Lesung einen von der Regierungskoalition vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO – (BT-Drs. 19/25795) beraten und zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss überwiesen. Die eigentlich mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist (§ 149 Abs. 3 AO) für Steuerberater für den Besteuerungszeitraum 2019 soll um sechs Monate bis Ende August 2021 verlängert werden. Hierfür soll Art.97 EGAO geändert und ein neuer § 36 angefügt werden. Ebenfalls um sechs Monate soll die regulär fünfzehnmonatige zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO) verlängert werden – aber nur für VZ 2019.
Koalition beschließt Nachbesserung für Land- und Forstwirte
Jetzt soll der Regierungsentwurf (BT-Drs.19/25795) nach Mitteilung aus Regierungskreisen vom 18.1.2021 nachgebessert werden: Weil dies bislang im Gesetzentwurf nicht enthalten war, wird zur Entlastung der landwirtschaftlichen Buchstellen vorgesehen, die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 bei beratenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 zu verlängern. Gleichzeitig soll auch für die Land- und Forstwirte eine Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 erfolgen. Allgemein gilt bislang für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen: Der Zinslauf beginnt nach geltendem Recht (§ 233a Abs.2 AO) 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist (Für VZ 2019 also ab 1.4.2021). Bei Einkünften aus Land- Forstwirtschaft gilt aber ein Besonderheit: Dort beginnt der Zinslauf in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 AO) nach § 233a Abs. 2 S. 2 AO für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate (für VZ 2019 also ab 1.1.2022) nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen.
Die Ausweitung der Steuererklärungspflicht und zinsfreien Karenzzeit auf beratene Angehörige der Land- und Forstwirtschaft ist konsequent: Denn auch bei Land- und Forstwirten und bei den landwirtschaftlichen Buchstellen verursacht die Corona-Pandemie mit ihren wirtschaftlichen Folgen erheblichen Arbeits- und Beratungsmehraufwand, auch im Bereich des Steuerrechts.
Wie geht’s weiter?
Der Bundestag hat am 14.1.2021 die Überweisung des Gesetzentwurfs (BT-Drs.19/25795) an den Finanzausschuss beschlossen. Wenn dieser getagt hat, soll der Gesetzentwurf bereits am 28.1.2021 vom Bundestag in 2./3. Lesung verabschiedet werden. Danach muss der Bundesrat dem Vorhaben noch zustimmen, die nächste Sitzung findet am 12.2.2020 statt.
Quellen
- BT-Drs. 19/25795
- Verlängerung der Steuererklärungsfrist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | SPD-Bundestagsfraktion (spdfraktion.de)