Stellen Steuerberatungskosten, die angefallen sind, um den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu ermitteln, Veräußerungskosten im Sinne des § 17 EStG dar?
Mit dieser Frage wird sich bald der BFH befassen müssen (Az. IX R 12/24). Vorausgegangen ist ein interessantes Urteil des Hessischen FG, wonach der Abzug von „mittelbaren Veräußerungskosten“ zulässig ist (Urteil vom 22.2.2024, 10 K 1208/23).
Der Sachverhalt:
Der Steuerpflichtige erklärte Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG. Als Kosten der Veräußerung machte er neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung auch Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten, da als solche nur Aufwendungen infrage kämen, die zur Durchführung der Anteilsveräußerung aufgewandt würden, zum Beispiel Aufwendungen für die Prüfung und Beurkundung des Kaufvertrags oder zur Klärung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit der noch nicht durchgeführten Anteilsveräußerung. Die Steuerberatungskosten, die lediglich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Einkommensteuererklärung betreffen, gehörten nicht hierzu, da sie lediglich der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten. Da nur ein mittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile bestehe, erfüllten die Aufwendungen nicht die Definition der Veräußerungskosten. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Die Begründung:
Der Veräußerungsgewinn ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Der Begriff der Veräußerungskosten ist gesetzlich nicht definiert, obgleich er im Ertragsteuerrecht in mehreren Normen verwendet wird. Maßgebend ist nicht, ob die Kosten „in unmittelbarer sachlicher Beziehung“ zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung bestehe. Abzustellen ist hiernach auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn. Die Steuerberatungskosten sind im Streitfall durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht.
Denkanstoß:
Der Ausgang der Revision darf mit Spannung erwartet werden, da es nicht um „unmittelbare“, sondern nur um „mittelbare“ Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung geht. Das Urteil des BFH könnte – wenn es aus Sicht der Steuerbürger positiv ausfällt – durchaus für andere Fälle Relevanz erhalten.