Wie bereits mein Blogger-Kollege Jürgen F. Berners ausgeführt hat, sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regelung des § 3a StBerG oder zumindest dessen Auslegung als nicht EU-konform an (Urteil vom 17.12.2015, C-342/14). Es sind damit – nunmehr gerichtsfest – auch ausländische Steuerberatungsgesellschaften zur Hilfeleistung in Steuersachen über die Grenze hinweg befugt, wenn sie über eine „entsprechende Qualifikation“ verfügen. Das muss naturgemäß nicht der deutsche Steuerberatertitel sein. In dem zugrundeliegenden Fall wird der BFH die klagende ausländische Steuerberatungsgesellschaft nun wohl anerkennen und zur grenzüberschreitenden Steuerberatung zulassen.
Leider hat es der EuGH aber versäumt, zu diversen weiteren Fragen Stellung zu nehmen. Beispielsweise ist noch ungeklärt, ob ausländische Steuerberater ihre deutschen Mandanten auch im Rahmen einer Betriebsprüfung „vor Ort“ beraten dürfen. Hier sollte nun der BFH, der das o.g. Verfahren weiterführen muss, für Klarheit sorgen. Es ist zu hoffen, dass dieser über den Einzelfall hinaus entscheidet und den Beratern, Behörden und Finanzgerichten nicht nur Steine statt Brot gibt. Bis dahin werden aber zahlreiche weitere ausländische Berater Probleme haben, wenn sie in Deutschland anerkannt werden möchten. Der NWB-Verlag hat übrigens ganz aktuell ein interessantes Interview mit dem Vertreter des Klägers vor dem EuGH, Herrn Rechtsanwalt Hübner, veröffentlicht. Das Interview ist lesenswert, da Herr Hübner spannende Einblicke in das Verfahren gibt.
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In der Tat darf man nun sehr gespannt sein, was das BFH aus dem Urteil noch macht. Besonders interessant fand ich im Interview die Aussage, dass es bei § 3a StBerG nur um ca. 100 Fälle geht – komplett zu vernachlässigen also. Anders als der Klägervertreter kann ich dem Urteil allerdings nicht entnehmen, dass die Entscheidung Neuigkeiten für die originären § 3a-Fälle – also ausländischer Berater mit Tätigkeit vor Ort in Deutschland – bringt. Für diese Fälle hat der EuGH die Rechtmäßigkeit gar nicht geprüft.
Ich halte den Fall für den Kläger übrigens auch noch nicht für gewonnen. Ganz entscheidend ist, wie viel Eigeninitiative der BFH in den Fall noch investieren will. Eine geschickte Lösung wäre zum Beispiel, eine fachliche Qualifikation nach ausländischem Recht zu fordern. Soll doch derjenige, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, nachweisen, dass er angemessene Prüfung zum ausländischen Steuerrecht im Mitgliedstaat seiner Wahl abgelegt hat. Das würde für einen deutscher Berater die Umgehung der berufsrechtlichen Anforderungen hierzulande sicher gänzlich unattraktiv machen.
In den vielen EU-Ländern gibt es eine solche Prüfung nicht. In Luxemburg muss man
ein entsprechendes Studium nachweisen und eine 3-jährige Praxis in einer Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft. Die Expert Comptable in Luxemburg haben im Ausland studiert, weil es entspechende Studiengänge in Luxemburg nicht existieren.
Im übrigen müssen Finanzbeamte keine Prüfung ablegen, wenn Sie aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden und Steuerberater werden. Die Extra-Prüfung für alle anderen, trotz Studien und Praxis, dient nur zur Abschirmung des Marktes für die Finanzbeamten. Es ist nur Eines der vielen Beamtenprivilegien, das zum Berufsverbot
aller anderen führt.
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