Steuerberater muss Wirksamkeit eines Rangrücktritts nicht prüfen

Einen schönen Teilerfolg konnte eine Steuerberatungsgesellschaft vor dem LG Münster für sich verbuchen. Diese war mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Mandanten beauftragt worden, hat dabei aber wohl übersehen – oder nicht hinreichend geprüft –, dass eine Rangrücktrittserklärung nicht wirksam war. Dadurch ist die Insolvenzreife offenbar zu spät festgestellt worden und es kam zu einem Insolvenzverschleppungsschaden von rund 235.000 Euro.

Der Insolvenzverwalter wollte die Steuerberatungsgesellschaft daraufhin in Anspruch nehmen. Doch das LG Münster hat ihm einen Strich durch die Rechnung gemacht und wie folgt entschieden: „Die sich im vorliegenden Fall stellende Frage, ob ein Steuerberater im Rahmen der Prüfung der Insolvenzreife einer Gesellschaft die etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit einer Rangrücktrittserklärung aufgrund einer Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund für die Zukunft juristisch prüfen muss und darf, verneint die Kammer.“ Und weiter: „Der Steuerberater hat bei der Prüfung der Insolvenzreife lediglich die Pflicht, das Vorliegen einer Rangrücktrittsvereinbarung als solcher zu überprüfen. Von deren Wirksamkeit kann und darf er ausgehen, wenn nicht offensichtliche Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Die Beurteilung der Insolvenzreife muss und darf er dann ohne Berücksichtigung dieser zurückgetretenen Schulden vornehmen.“

Endlich hat somit einmal ein Gericht den Mut gefunden, den überhand nehmenden Anforderungen bezüglich der Pflichten des Steuerberaters einen Riegel vorzuschieben. Da allerdings zwischenzeitlich Berufung eingelegt worden ist, muss abgewartet werden, wie die nächste Instanz (OLG Hamm I-25 U 31/17) entscheiden wird. Bis dahin können Berufskollegen aber aufatmen. Ungeachtet dessen sollte das Urteil natürlich kein Freibrief sein. Liegt ein Rangrücktritt vor, dessen Formulierung nicht glasklar ist (und das ist meistens der Fall), sollte ein Jurist hinzugezogen werden. Zumindest ist der Mandant auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

LG Münster, Urteil vom 23.8.2017, 110 O 40/16

 

2 Gedanken zu “Steuerberater muss Wirksamkeit eines Rangrücktritts nicht prüfen

  1. Danke für den Bericht zur Steuerberatung und einem Rangrücktritt. Interessant, dass ein Steuerberater die Wirksamkeit eines Rangrücktritts nicht prüfen muss. Ich finde gut, dass die Rechte der Steuerberater auch geschützt werden. Man kann ja nicht immer alles auf andere abschieben.

  2. Ich finde auch, dass Steuerberatern nicht zu viele umfangreiche Pflichten aufgebürdet werden sollten. Es ist ja nun immer noch so, dass bei Rangrücktritt ein Jurist hinzugezogen wird. Oder zumindest der Mandant auf die Option aufmerksam gemacht wird.

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