Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Der aktuellen BFH-Entscheidung vom 2.8.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist Arzt. Unter anderem leistete er Bereitschaftsdienste bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Die Aufgaben des Klägers umfassten dabei, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Kläger bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen. Umsatzsteuer wurde in den Rechnungen nicht ausgewiesen. In Rechnung gestellt wurde die „notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung“. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen, die der Kläger insoweit gegenüber dem Veranstalter erbrachte, der Umsatzsteuer. Die bloße Anwesenheit und Leistungsbereitschaft des Klägers sei nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerbefreit. Sie sei auch nicht bloße Nebenleistung einer steuerbefreiten Heilbehandlung. Während die Vorinstanz diese Ansicht stützte, ist der BFH der einengenden Sichtweise der Finanzverwaltung entgegengetreten und beließ die fraglichen Umsätze steuerfrei.
Begründung: Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei. Die Vorschrift beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Der Begriff der Heilbehandlungen umfasst die Diagnose, die Behandlung und, soweit möglich, die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Heilbehandlungen müssen einen therapeutischen Zweck haben. Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, wie vorbeugende Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Daraus folgt, dass ärztlichen Leistungen, die zu dem Zweck erbracht werden, die menschliche Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung zugutekommt.
Der Steuerbefreiung steht es nicht entgegen, wenn Leistungen nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Denn für die Steuerfreiheit kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an, da sich die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit auf den Leistenden bezieht, der Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein muss.
Der ärztliche Notfalldienst in der vom Kläger versehenen Form dient unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Ähnlich wie Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, zielen derartige die Leistungen darauf ab, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können. Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann. Die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steht mit den Zielen im Einklang, die mit dieser Befreiung verfolgt werden.
Hinweis: Betroffene Ärzte sollten sich auf die BFH-Entscheidung berufen, keine Umsatzsteuer ausweisen und sich ggf. gegen ablehnende Steuerbescheide zur Wehr setzen. Da die entsprechenden Leistungen nicht (mehr) umsatzsteuerpflichtig sind, scheiden sie auch aus der Kleinunterschwelle des § 19 UStG aus. Daher wäre zu prüfen, ob auch nun andere Leistungen, z.B. für die Erstellung bestimmter Gutachten, nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen.
Weitere Informationen:
BFH v. 02.08.2018 – V R 37/17