Lizenzfrei ist nicht steuerfrei
Viele Artikel und Beiträge werden von thematisch passenden Fotos geschmückt, sog. Stockfotos. Das Angebot an Stockmaterial ist jedoch noch vielfältiger. Fotolia, Shutterstock, iStockphoto, Pond5 und andere Unternehmen bieten über einen Online-Marktplatz an, lizenzfreie Fotos, Grafiken, Musiken, Videos und vieles mehr für eigene Kreativprojekte zu erwerben. Doch was hat die Nutzung dieses Materials mit dem Steuerabzug nach § 50a EStG zu tun?
„To have in stock“ bedeutet so viel wie „auf Lager haben“. In Zeiten des raschen Medienkonsums ist es wichtig die Zielgruppe mit einfachen optischen Elementen anzusprechen. Wer kennt sie nicht, die Bilder von Formularen, auf denen sich Geld stapelt und die beispielsweise Internetartikel zu einem Finanzthema schmücken? Allerdings ist es häufig zu aufwendig und zu teuer, entsprechendes Material selbst zu produzieren. Gut, dass es hierfür Anbieter gibt, die für jedes Thema das passende Material zum Download zur Verfügung stellen. Doch denken Sie beim Kauf auch an den Steuerabzug nach § 50a EStG?
Was regelt § 50a EStG?
Nach § 50a EStG wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben. Voraussetzung ist, dass dieser inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt.
Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist der Steuerabzug auch bei Einkünften i.S.d. § 49 Absatz 1 Nr. 2, 3, 6 und 9 EStG vorzunehmen, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten herrühren.
Der Vertragsinhalt
Gemäß den Lizenzvereinbarungen gewähren die Anbieter von Stockmaterial (Vergütungsgläubiger) dem Erwerber (Vergütungsschuldner) üblicher Weise ein zeitlich unbegrenztes, nicht exklusives, nicht übertragbares Recht zur weltweiten Benutzung, Bearbeitung und Wiedergabe des erworbenen Stockmaterials.
Es liegt somit eine Nutzungsüberlassung von Rechten vor. Diese unterliegt nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug in Höhe von 15 %, zzgl. Solidaritätszuschlag.
Die Krux an der Sache
Gemäß § 50a Abs. 5 EStG entsteht die Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger (Anbieter des Stockmaterials) zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung (Erwerber) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Hierfür haftet der der Schuldner der Vergütung, also der Erwerber.
Der Vertragsabschluss erfolgt online; die Zahlung ist regelmäßig sofort per Kreditkarte zu leisten. Es besteht für den Erwerber daher tatsächlich keine Chance einen Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug darf allerdings nur unterbleiben, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorliegt. Anderenfalls liegt eine sog. Nettovereinbarung vor, so dass der Erwerber die Steuer zu tragen hat. In diesem Fall beträgt der Steuersatz 17,82 %, zzgl. 0,98 % Solidaritätszuschlag.
Gibt es einen Ausweg?
Hier sehe ich zwei Möglichkeiten.
Variante 1:
Wie beschrieben darf der Steuerabzug nur unterbleiben, wenn dem Vergütungsschuldner (Erwerber) eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Diese ist beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Einige der Anbieter von Stockmaterial haben eine Freistellung, die auf Nachfrage dem Erwerber übermittelt wird, aber eben nicht alle. Eine Anfrage beim Anbieter lohnt sich daher. Anderenfalls ist die entsprechende Steuer nach § 50a EStG zu ermitteln, beim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden und zu entrichten. Der Kauf wird in diesem Fall um die zu entrichtende Steuer teurer.
Variante 2:
Es besteht die Möglichkeit, in diesem Fall das Kontrollmeldeverfahren (KMV) anzuwenden. Die Zulassung hierzu wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Das KMV kann allerdings nur bei Gläubigern (Agentur) zugelassen werden, bei denen die jeweilige Zahlung (Einzelzahlung) den Bruttobetrag von 5.500 Euro und die während eines Kalenderjahres geleisteten gesamten Zahlungen (Erwerber bezogen) den Bruttobetrag von 40.000 Euro nicht übersteigen.
Fazit
Der Steuerabzug nach § 50a EStG wurde lange Zeit vernachlässigt. Die Norm rückt aber zunehmend mehr in den Fokus, nicht zuletzt auch aufgrund der aktuellen Diskussion um die mögliche Erhebung im Zusammenhang mit Onlinewerbung. Es ist also zunehmend erforderlich sich für entsprechende Sachverhalte zu sensibilisieren.
Der Diskussion, ob dies der richtige Weg ist, über den unser Fiskus Steuern auf die Umsätze dieser Konzerne erhebt, möchte ich mich an dieser Stelle nicht hingegeben.
Lesen Sie hierzu auch folgende Beiträge im NWB Experten-Blog: