Stehen Sie auch auf einer Steuer-CD? Hoffentlich nicht…

Tja, die Steuer-CDs sind so eine Sache für sich. Wirtschaftlich macht das ja vielleicht Sinn, rechtlich scheint die Lage immer noch durchaus zweifelhaft. Rechtschutz fällt allerdings tendenziell immer aus, wie nun abschließend der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte feststellte.

Über den Streitfall hatte hier im Blog der Kollege Franke-Roericht schon berichtet. Ein Ehepaar war durch den Eintrag in einer Steuer-CD aus Luxemburg in das Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wurden dann einige Akten beschlagnahmt. Dagegen setzten sich die Kläger vor dem Amts-, Land- und Bundesverfassungsgericht erfolglos zur Wehr. Vor allem stellten die Gerichte fest, dass ein illegal erlangtes Beweismittel nicht automatisch einem Verwertungsverbot unterliege.

Als juristischer Laie ist man da schnell durch Funk und Fernsehen aus den USA geblendet. Richter:  „Die Beweise wurden illegal beschafft? Dann schließe ich sie vom Verfahren aus. Der (offensichtlich schuldige) Angeklagte wird freigesprochen.“ Das kann man dann auch alles in einer Minute Sendezeit abhandeln.

Hierzulande ist das etwas anders. Nur weil Beweise rechtswidrig – also unter Verletzung von Rechten des Beschuldigten – beschafft wurden, hat das noch lange kein Verwertungsverbot zur Folge. Jeder Strafverteidiger weiß: Bevor hierzulande mal ein Beweisverwertungsverbot greift, muss bei den Ermittlungen schon einiges alles schiefgelaufen sein.

So ging es auch dem Klägerehepaar im Streitfall. Nur weil der Erwerb von Steuer-CDs (vielleicht) rechtswidrig ist, hindert das die Ermittlungsbehörden noch lange nicht, darauf aufbauend Hausdurchsuchungen durchzuführen. Diese Besonderheit des deutschen Rechts erkennt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Nur die Folgen, die er daraus zieht, sind hart: Es könne keine Aufgabe des Gerichts sein, Wertungsentscheidungen des deutschen Gesetzgebers zu korrigieren. Insoweit haben die europäischen Staaten einen weiten Ermessensspielraum. Allenfalls offenkundige Menschenrechtsverstöße seien angreifbar, woran es im Streitfall allerdings fehle. Am Ende urteilte das Gericht einstimmig.

Wer also (vielleicht) noch über schwarze Kassen im Ausland verfügt: Aufpassen! Als durchaus tragisch-komisch muss man es abschließend noch bezeichnen, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Kläger im Streitfall mit einem Freispruch endeten – die Staatsanwaltschaft konnte keinen Tatnachweis erbringen…

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