Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltung- und Modernisierungsmaßnahmen sind steuerbegünstigt, da sich insoweit die tarifliche Einkommensteuer um 20 % (maximal 1.200 €) ermäßigt.
Unter diese Steuerermäßigung fallen grundsätzlich alle handwerklichen Tätigkeiten. Ausgenommen sind jedoch in der Regel gutachterliche Tätigkeiten, wie beispielsweise die Wertermittlung für ein Grundstück oder die Erstellung eines Energieausweises. Fraglich ist daher in einem Verfahren vor dem BFH (Az: VI R 29/19), ob Aufwendungen für statistische Berechnungen als begünstigte Handwerkerleistungen angesehen werden können.
Das erstinstanzliche Gericht in Form des FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 4.7.2019 (Az: 1 K 2384/19) entschieden, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG auch Aufwendungen für statische Berechnung umfasst, sofern diese zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist. Im Urteilsfall ging es nämlich insoweit um den Austausch von Stützbalken, wofür nach Meinung des Handwerkers eine vorherige statische Berechnung unbedingt erforderlich gewesen ist.
Aus diesem Grund erkannte das erstinstanzliche Gericht eine enge Verzahnung mit der Handwerkerleistung und empfand eine Aufteilung in Handwerkerleistungen und statische Berechnungen als gekünstelt.
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