Steuerlich ist allgemein anerkannt, dass Tauschgeschäfte im Großen und Ganzen nicht anders zu werten sind als Barverkäufe. Das betrifft sowohl die Umsatz- als auch die Ertragsteuer. Lediglich der Wert der Gegenleistung führt meist zu Diskussionen.
Nun ist es mit dem Tausch oder dem tauschähnlichen Umsatz aber so eine Sache, denn zum einen wird die Annahme eines Tauschgeschäfts oftmals von vornherein bezweifelt, etwa bei dem „Geschäft Arbeitsleistung gegen Dienstwagen“ (vgl. aktuell EuGH-Urteil vom 20.1.2021, C-288/19), zum anderen sind diejenigen, denen ein Tauschgeschäft mehr oder weniger sanft aufgezwungen wird, gar nicht begeistert von den damit verbundenen steuerlichen Folgen – genauer gesagt mit den Folgen, die das Finanzamt ziehen will. Die NWB-Datenbank zeigt mir mit den Suchwörtern „Flurbereinigung Tausch“ allein 40 Treffer im Bereich der Rechtsprechung an.
Um die steuerliche Würdigung von Tauschvorgängen geht es auch bei Anlegern, denen Aktien im Zuge eines so genannten „Spin offs“ zugeteilt worden sind. Die Finanzverwaltung will in diesen Fällen oft Sachausschüttungen versteuern, selbst wenn die Aktionäre a) kein Mitspracherecht und hatten und b) letztlich gar nicht bereichert sind. Da führt eine Versteuerung zu erstaunten Gesichtern bei den Aktionären.
Jüngst hat das FG Köln aber entschieden, dass Ebay-Aktionäre für die Zuteilung von PayPal-Aktien keine Einkommensteuern zahlen müssen (Urteil vom 11.3.2020, 9 K 596/18/NWB-News). Der Sachverhalt: Der Kläger hielt im Jahre 2015 Ebay-Aktien. Durch die Unternehmens-Ausgliederung des Ebay-Bezahlsystems PayPal in 2015 erhielten die Aktionäre für jede Ebay-Aktie eine PayPal-Aktie. So wurden auch dem Depot des Klägers in 2015 Paypal-Aktien zu einem Kurs von 36 Euro je Aktie gutgeschrieben. Das Finanzamt behandelte die Gutschrift als steuerpflichtige Sachausschüttung. Das FG Köln gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Begründung des Gerichts: Die Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-Offs sei im Jahr des Aktienbezugs kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handele sich nicht um eine Sachdividende, sondern um eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG. Deren steuerliche Folgen seien erst im Jahr der Veräußerung der Aktien zu ziehen. Aber selbst wenn eine solche Abspaltung nicht festgestellt werden könnte, sei der Kapitalertrag lediglich mit 0 Euro anzusetzen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Zuteilung sei nämlich nicht möglich, weil der Aktionär keine Gegenleistung zu erbringen hatte.
Hinweise:
Das Finanzamt hat bereits Revision eingelegt (Az. VIII R 15/20), so dass sich der BFH mit der Sache befassen muss. Hinzuweisen sind auch auf die anhängigen Verfahren VIII R 9/19 und VIII R 28/19. Im Jahre 2019 haben mehrere Finanzgerichte entschieden, dass die Aktionäre der Hewlett-Packard Company (HPC) durch die Ausgabe der Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE) keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt haben. Die Fälle lagen ähnlich wie bei Ebay/Paypal.
Man darf auf die Entscheidungen des BFH gespannt sein. Bis dahin sollten sich Anleger auf jeden Fall zur Wehr setzen.
Mit Urteil vom 01.07.2021 hat der BFH die Auffassung des FG bestätigt – BStBl. II 2022, 363.