Kann die Schenkung eines Geldbetrages unter Eheleuten, die mit einer Spendenauflage verbunden ist, einerseits die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer mindern und gleichzeitig auch bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden? Über diesen Fall hat der BFH in seinem Urteil vom 15.01.2019 (X R 6/17) entschieden.
Der Sachverhalt
Die Klägerin erhielt von Ihrem Ehemann im Januar 2007 (Streitjahr) eine Schenkung in Höhe von 400.000 €. Dieser lag kein notariell beurkundetes Schenkungsversprechen i.S. des § 518 Abs. 1 BGB oder eine andere Vereinbarung in privatschriftlicher Form zugrunde. Im Februar 2007 überwies sie insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine, die hierfür Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin ausstellten.
Dem für die Schenkungssteuer zuständigen Finanzamt zeigte die Klägerin die Schenkung an. Dabei vertrat sie die Auffassung, die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer (400.000 €o) sei um den Betrag der beiden Spenden (130.000 €) zu mindern, da sie nur über den verbleibenden Betrag in Höhe von 270.000 € frei verfügen konnte und nur insoweit „bereichert“ wurde (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Transfer der 130.000 € auf das Bankkonto der Klägerin habe nur bezweckt, dass die Vereine ihr die Spenden persönlich zurechnen sollten. Dem folgte das für die Schenkungsteuer zuständige Finanzamt und setzte die Bemessungsgrundlage auf 270.000 € fest.
Nachdem das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt (Beklagte) hiervon erfuhr, versagte es in dem angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheid 2007 den zunächst erklärungsgemäß gewährten Abzug der beiden Spenden in Höhe von 130.000 €. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin die Zahlungen an die beiden Vereine nicht freiwillig vorgenommen hatte, sondern nur aufgrund einer von ihrem Ehemann auferlegten Verpflichtung.
Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück und auch die anschließende Klage wurde vom Finanzgericht Düsseldorf abgewiesen.
BFH: Die Revision war begründet
Der Begriff der „Spende“ erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung ist noch dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.
Zudem setzt der Begriff „Spende“ ein unentgeltliches Handeln voraus. Hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält. Es ist ebenfalls nicht unentgeltlich, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Das „Behaltendürfen“ eines Teilbetrags einer Schenkung ist aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht, so der BFH.
Fazit
Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist mit diesem Betrag grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt.
Es gibt eine Ausnahme: Etwas anderes gilt nämlich aufgrund von § 26b EStG, wenn es sich bei den Parteien des zugrunde liegenden Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute handelt. In diesen Fällen ist die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen, wie der BFH in seinem Urteil ausführt.
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