In meinem Blog “Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten” habe ich darauf hingewiesen, dass Eltern, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres unterhaltsberechtigten Kindes tragen, diese Kosten grundsätzlich selbst steuerlich geltend machen können. Aber: Der Steuerabzug setzt voraus, dass die Eltern die Beiträge tatsächlich aufgewendet haben. Gegebenenfalls müssen sie dem Kind die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben (BFH 13.3.2018, X R 25/15).
Aus Gesprächen mit Beraterkollegen und Mandanten habe ich den Eindruck gewonnen, dass das BFH-Urteil in seiner Tragweite nicht hinreichend beachtet wird. Daher, liebe Eltern von Kindern, die sich in der Berufsausbildung befinden und für die Ihr die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zahlt: Erstattet Euren Kindern noch vor dem 31.12.2018 die entsprechenden Aufwendungen für 2018, und zwar nachweislich, wenn die Kinder Versicherungsnehmer sind. Das heißt: Überweist einen entsprechenden Betrag auf das Konto der Kinder. In vielen mir bekannten Fällen wird sonst auf Steuerminderungen von etwa 250 bis 350 Euro verzichtet. Und: Ein reiner Papierbeleg wird wohl nicht ausreichen. Etwas Mühe müsst Ihr Euch schon machen.
Noch einmal zur Klarstellung: Tragen die Eltern die Versicherungsbeiträge (Basisversorgung) für ein unterhaltsberechtigtes Kind und ist das Kind Versicherungsnehmer, können die Eltern aufgrund einer Sonderregelung die Beiträge als Sonderausgaben absetzen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Aber: Beiträge für Wahlleistungen sind nur beim Versicherungsnehmer – also beim Kind – im Rahmen der “anderen Versicherungen” als Sonderausgaben absetzbar. Ein Abzug dieser Beitragsanteile bei den Eltern ist nicht möglich.
Lesen Sie hierzu auch:
“Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes tatsächlich erstatten”
Weitere Informationen:
BFH v. 13.03.2018 – X R 25/15