Spätehenklausel: Diskriminierung wegen Alters

Sicherlich nicht ganz selten sind die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger jenseits des 60. Lebensjahres noch einmal heiratet, und zwar mitunter eine(n) wesentlich jüngere(n) Partner(in). Offenbar befinden sich in zahlreichen Versorgungszusagen so genannte Spätehenklauseln, die verhindern sollen, dass der neue, wesentlich jüngere Partner noch über Jahrzehnte nach dem Ableben des ehemaligen Mitarbeiters versorgt wird. Doch hier hat nun das BAG einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Kernaussagen des Urteils vom 4. August 2015 (3 AZR 137/13) lauten:

  • Eine „Spätehenklausel“ ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen Alters. Die Benachteiligung kann weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden.
  • Die Bestimmung des § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, aber nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung.
  • Die „Spätehenklausel“ führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

Das bedeutet, dass Versorgungszusagen in Betrieben, auch die von Gesellschafter-Geschäftsführern, hinsichtlich der so genannten Spätehenklauseln geprüft werden sollten. Es ist nicht auszuschließen, dass das FA die Klauseln auch auf steuerliche Konformität hin prüft bzw. einwendet, dass eine Pensionszusage nicht rechtssicher vereinbart worden ist. Im Extremfall könnte die Pensionsvereinbarung insgesamt gekippt werden. Gegebenenfalls sollte die Vereinbarung dahingehend abgeändert werden, dass eine Ehe noch während des aktiven Dienstverhältnisses oder vor Eintritt des Versorgungsfalles abgeschlossen worden sein muss.

 

Fundstelle: Pressemitteilung 40/2015 des BAG

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