Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters der GmbH trotz Optionen auf Geschäftsanteile

Minderheitsgesellschafter der GmbH, die als Geschäftsführer tätig sind, üben nur in Ausnahmefällen eine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn aus. Im vorliegenden Fall befasste sich das BSG in zwei vom 14.03.2018 datierenden Entscheidungen (B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R) erneut mit der Frage, durch welche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen einem Minderheitsgesellschafter eine dauerhaft gefestigte unternehmerische Stellung eingeräumt werden, kann, die eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Sozialversicherung ausschließt.

Eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung reicht nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BSG nicht aus, um Weisungen an den Geschäftsführer dauerhaft zu verhindern und ihm damit Rechtsmacht zu vermitteln, die eine unternehmerische Stellung begründet (vgl. BSG v. 11.11.2015 Az.: B 12 KR 13/14 R). Das BSG hat nun auch festgestellt, dass auch eine reine Option auf den Erwerb einer Beteiligung von über 50 % des Stammkapitals die Versicherungspflicht nicht ausschließt, wenn der Geschäftsführer lediglich 45,6 % des Stammkapitals und damit der Stimmrechte der GmbH hält (vgl. BSG v. 14.03.2018, Az.: B 12 KR 13/17 R). Das BSG stellte wie in vergangenen Entscheidungen auf die im fraglichen Beurteilungszeitraum „faktisch verteilte Rechtsmacht“ ab, und nicht auf die (theoretische) Möglichkeit des Klägers, durch Ausübung der Option eine Mehrheitsbeteiligung zu erwerben.

Auch in einem weiteren Verfahren bejahte das BSG eine abhängige Beschäftigung eines mit 12 % beteiligten GmbH-Geschäftsführers, der über keine im Gesellschaftsvertrag geregelte umfassende Sperrminorität verfügte (vgl. BSG v. 14.03.2018, Az.: B 12R 5/16 R).

Fazit:
Es bleibt daher letztendlich bei einer Beteiligung von unter 50 % der Stimmrechte nur die Möglichkeit, dem betroffenen  Geschäftsführer durch dauerhaft abgesicherte Minderheitsrechte oder vergleichbare gesellschaftsrechtliche Gestaltungen eine weisungsfreie und selbständige Ausübung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, um eine selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu bejahen. Dies erfordert eben eine „echte“ Sperrminorität.

Weitere Informationen:
BSG, Urteile v. 14.3.2018, B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R

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