Sonn- und Feiertagszuschläge für Profisportler – ein neues Kapitel wird aufgeschlagen

Ich meine, es war im Jahre 2003, als sich die halbe (oder ganze?) Republik darüber empörte, dass gut bezahlten Profifußballern steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge gezahlt wurden oder aber gezahlt werden sollten. Insbesondere Borussia Dortmund stand hier am Pranger. Letztlich wurde sogar § 3b EStG geändert, um einen „Missbrauch“ der Vorschrift zu verhindern.

In der Folgezeit ist das Kapitel „Profisportler und Sonn- und Feiertagszuschläge“ aus dem Fokus geraten. Ich gebe auch zu, dass wohl die wenigsten Steuerberater Profisportler betreuen und daher von dem Thema nicht unmittelbar betroffen sind. Dennoch möchte ich nachfolgend eine Entscheidung des FG Düsseldorf vorstellen, bei der sicherlich zum einen der Sachverhalt aufhorchen lässt, letztlich aber auch die Ausführungen der Richter – mit etwas Fantasie – auf andere Fälle übertragbar sind. Damit wird ein neues Kapitel aufgeschlagen.

Es geht um Folgendes: Profi-Sportmannschaften reisen zu Auswärtsterminen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Das FG Düsseldorf hat dazu mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. 14 K 1653/17 L) entschieden, dass die Fahrzeiten im Mannschaftsbus zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören können. Zahlt ihr Arbeitgeber für die Beförderungszeiten einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, ist dieser steuerfrei.

Die Klägerin ist eine Profi-Sportmannschaft. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer sind arbeitsvertraglich verpflichtet, zu auswärts stattfindenden Terminen im Mannschaftsbus anzureisen. Eine individuelle Anreise ist ihnen nicht erlaubt. Die Klägerin zahlte ihren Arbeitnehmern Zuschläge zu Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit steuerfrei aus. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei. Die Beförderungszeiten seien nicht mit einer belastenden Tätigkeit der Arbeitnehmer verbunden. Die Klägerin wurde zur Nachzahlung von Lohnsteuer aufgefordert.

Dagegen hat sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr gesetzt. Das FG hat ihrer Klage stattgegeben und eine Steuerfreiheit der ausgezahlten Lohnzuschläge bejaht. Die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift setze eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraus. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich. Das passive Verhalten der Spieler und Betreuer während der Beförderung im Mannschaftsbus erfülle diese Voraussetzung. Sie seien arbeitsvertraglich zur Teilnahme an den Fahrten verpflichtet; hierfür hätten sie Zuschläge von der Klägerin erhalten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Revision wurde eingelegt und ist unter dem Az. VI R 28/19 anhängig.

Hinweis:

Bevor Sie nun raten: Leider ist die Entscheidung (natürlich) anonymisiert und lässt keinen Schluss darauf zu, um welche Mannschaft es in dem Verfahren geht. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob es um Fußball, Handball, Eishockey oder Basketball geht. Nicht, dass das von Belang gewesen wäre. Aber die Neugierde wäre befriedigt worden.

Weitere Informationen:

FG Düsseldorf v. 11.07.2019 – 14 K 1653/17 L (anhängig: BFH – VI R 28/19)

 

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