Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase haben viele Pensionskassen bzw. externe Versorgungeinrichtungen Schwierigkeiten, ausreichende Erträge zu erwirtschaften. Daher kommt es immer häufiger zu höheren Zahlungen oder Sonderzahlungen der Arbeitgeber, um die Finanzierung der Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen gegenüber ihren Arbeitnehmern sicherzustellen. Es stellte sich die Frage, wie diese Zahlungen steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung hat sich dem Vernehmen aber auf Bundesebene dazu durchgerungen, die Zahlungen von Arbeitgebern, die neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen erbracht werden, nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Die Sonderzahlungen müssten wie folgt begründet sein: Einbruch am Kapitalmarkt, Anstieg der Invaliditätsfälle, gestiegene Lebenserwartung und Niedrigzinsumfeld.
In welcher konkreten Höhe bezogen auf die jeweilige Versorgungseinrichtung nicht als Arbeitslohn zu erfassende Sonderzahlungen des Arbeitgebers vorliegen, sei im jeweiligen Einzelfall unter Beachtung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben durch einen Aktuar festzustellen. Zu beachten ist insoweit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b EStG. Diese Vorschrift gilt allerdings erst ab dem Veranlagungszeitraum 2015, so dass die o.g. Begünstigung der Zahlungen wohl nicht für Altfälle maßgebend ist.