Schulgelder, welche für den Besuch einer Privatschule gezahlt werden, können der Höhe nach begrenzt gem. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben der Eltern in Abzug gebracht werden. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium hingegen sind nach derzeitiger Rechtslage in § 9 Abs. 6 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Was das Bundesverfassungsgericht daraus macht – wer kann das schon sicher abschätzen?
Soweit, so gut.
Nun gibt es einen (neuerlichen) gerichtlichen Anlauf, die Studiengebühren des Kindes steuerlich – zumindest – bei den Eltern als Schulgelder zu berücksichtigen, da sich die Sonderausgaben hier im Jahre der Verausgabung häufiger steuermindernd auswirken dürften. Kann dieser Versuch von Erfolg gekrönt werden?
§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG begünstigt neben allgemeinbildenden auch berufsbildende Schulen. Voraussetzung ist, dass der Schulbesuch zu einem anerkannten Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt oder dass es sich um eine Einrichtung handelt, die Schüler auf einen solchen Abschluss vorbereitet. Berufsbildende Abschlüsse können z. B. an Schulen, die von Kammern und Innungen getragen werden, erworben werden. Im Besonderen sind hier die Ausbildungseinrichtungen für nichtärztliche Heilberufe zu nennen, welche häufig ein vergleichsweise hohes Schulgeld erheben.
Bisher hatte der BFH den Abzug von Studiengebühren als Schulgeld stets abgelehnt – allerdings umfasste der Gesetzeswortlaut bis 2008 berufsbildende Schulen nicht.
In dem zurzeit beim BFH unter Az. X R 32/15 anhängigen Revisionsverfahren ist die Berücksichtigung von Studiengebühren des Kindes für den Erwerb des „Bachelor of Science“ an einer privaten Fachhochschule streitig. Die Klägerseite argumentierte, der Besuch der Einrichtung führe zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und enthalte allgemeinbildende Elemente.
Das FG Münster wies die Klage als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies das Finanzgericht darauf, dass nach Abschluss des Studiums keine Berufsbezeichnung, sondern ein akademischer Grad verliehen werde.
Dem Revisionsverfahren selbst sind meines Erachtens nur geringe Erfolgsaussichten einzuräumen.
Allerdings erscheint mir im Vergleich mit den erhöhten Schulgebühren an Fachschulen für nichtärztliche Heilberufe mit zweierlei Maß gemessen zu werden, wenn die Studiengebühren für einen ersten berufsqualifizierenden Bachelorabschluss – insbesondere, wenn es sich um einen Studiengang im Bereich der Heilberufe handelt, z. B. Sportmedizin – grundsätzlich vom Abzug als Schulgeld ausgeklammert werden.
Andererseits ist es in Zeiten nach den Bologna-Reformen und dem wachsenden Sektor privater Bildungsträger schwierig eine klare Linie bei der Auslegung des Begriffs „Schule“ zu wahren. Im Zweifel sollte man auch eher damit rechnen, dass der Gesetzgeber den Begriff der berufsbildenden Schulabschlüsse in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG eingrenzt, als den flächendeckenden Abzug von Gebühren für Bachelorstudiengänge zu eröffnen.
Für Aufwendungen eines Erststudiums bzw. einer Erstausbildung bleibt festzuhalten: auch diese Hintertür wird für den baldigen Berufseinsteiger vom BFH wohl endgültig zugeschlagen…
Weitere Infos:
FG Münster v. 14.08.2015 – 4 K 1563/15 E, Revision X R 32/15 (anhängig per 20.06.2016)