Da entscheide ich mich doch für die steuerfreien Einnahmen. So hat es auch das FG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.11.2018 (Az: 14 K 1629/18 E) im Hinblick auf die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträge getan.
Während der Fiskus die erstatteten Rentenversicherungsbeiträge als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen ansah, entschied das Gericht, dass die Erstattung als steuerbare Einnahme im Sinne der sonstige Einkünfte zu qualifizieren sind. Allerdings sind diese gemäß § 3 Nr. 3b EStG steuerfrei. Eine Verrechnung des Erstattungsbetrages als negative Sonderausgaben im Jahr der Erstattung, wie es der Fiskus anstrebte, kommt nach der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Weil jedoch davon auszugehen ist, dass diese bisher noch nicht höchstrichterlich aufgeworfene Frage (Kürzung der Sonderausgaben oder steuerfreie Einnahmen?) in einer Vielzahl von Fällen relevant ist, hat das FG Düsseldorf wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zulassen müssen. Unter dem Aktenzeichen X R 35/18 wird daher der BFH abschließend klären, wie entsprechende Sachverhalte steuerlich zu handhaben sind.
Betroffenen ist dabei jedoch dringend zu raten sich an das Musterverfahren anzuhängen, nicht zuletzt, weil steuerfreie Einnahmen gegenüber der steuererhöhenden Kürzung von Abzugsbeträgen zu bevorzugen sind.
Weitere Informationen:
- FG Düsseldorf v. 22.11.2018 – 14 K 1629/18 E
- Verfahrensverlauf | BFH – X R 35/18 – anhängig seit 18.04.2019