Sonderabschreibung nach § 7b EStG: Teilentgeltlichkeit nur teilweise schädlich

Mit dem “Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus” ist eine neue befristete Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG eingeführt worden, mit der private Investoren möglichst schnell zum Neubau von preiswerten Mietwohnungen angeregt werden sollen. Das Gesetz hat bereits eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Mal sollte die Abschreibung kommen, dann wieder nicht, dann wieder doch, dann wieder nicht, und dann letzten Endes doch.

Später war aufgrund einer verunglückten Anwendungsregelung zunächst unklar, ab welchem Veranlagungszeitraum die Sonderabschreibungen nach § 7b EStG erstmalig in Anspruch genommen werden können. Besser gesagt: Nach dem Gesetzeswortlaut hätte die Sonderabschreibung nach § 7b EStG erstmals mit Verkündung des Gesetzes, also in 2019, beantragt werden können. Das war natürlich nicht beabsichtigt. Eine Änderung in § 52 Abs. 15a Satz 1 EStG stellte daraufhin klar, dass die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2018 erfolgen kann – und nicht erst im Veranlagungszeitraum des Jahres der Bekanntgabe des Gesetzes.

Nunmehr liegt ein umfassendes BMF-Schreiben vom 7.7.2020 (IV C 3 – S 2197/19/10009 :008) vor, das zahlreiche Einzelfrage zur „Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG)“ regelt. Ich möchte hier speziell auf einen Punkt eingehen, der mich – positiv ­- überrascht hat. Es geht um die teilentgeltliche Überlassung.

In der Begründung zum damaligen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/4949 vom 12.10.2018) hieß es noch:

„Die begünstigten Wohnungen müssen mindestens zehn Jahre nach Anschaffung oder Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Gebäude dient auch der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken, soweit es zwar vorübergehend leer steht, aber zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken bereitgehalten wird. Werden für die Überlassung des Gebäudes weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete gezahlt, ist die Nutzungsüberlassung als unentgeltlich anzusehen.“

Dagegen lautet Rz. 33 des genannten BMF-Schreibens nun:

„Wird eine Wohnung selbstgenutzt oder unentgeltlich zu fremden Wohnzwecken überlassen, liegt keine entgeltliche Überlassung zu fremden Wohnzwecken i. S. d. § 7b EStG vor. Ist die Nutzungsüberlassung gemäß § 21 Absatz 2 EStG in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, so ist auch die Sonderabschreibung nach § 7b EStG im gleichen Verhältnis aufzuteilen und nur in Höhe des auf die entgeltliche Nutzungsüberlassung entfallenden Anteils abzugsfähig.“

Das BMF erlaubt also – entgegen der seinerzeitigen Auffassung – eine Aufteilung. Das ist mithin eine Billigkeitsregelung, die zumindest über die Intention der Bundesregierung hinausgeht. Das ist erfreulich, sollte aber in einem finanzgerichtlichen Verfahren nicht unbedingt überprüft werden, denn bekanntlich sind die Gerichte nicht an BMF-Schreiben gebunden.

Übrigens: Die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung in einen entgeltlich und in einen unentgeltlich vermieteten Teil soll auf 50 Prozent der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. So sieht es der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 vor.

Lesen Sie hierzu auch meine Beiträge im NWB Experten-Blog:

 

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