Ausweislich der Regelung der Sonder-AfA für Baudenkmäler in § 7i EStG ist diese auf im Inland gelegene Gebäude beschränkt. Ob dies in Zeiten der EU rechtens sein kann, prüft aktuell der BFH in Bezug auf ein unter Denkmalschutz stehendes in Polen belegenes Gebäude.
Mit Entscheidung vom 4.4.2019 (Az: 9 K 2480/17 E) wurde durch das FG Düsseldorf in erster Instanz die Sonder-AfA für Baudenkmäler nicht gewährt. Die erstinstanzlichen Richter urteilten: Bei der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Gewinne, die im Rahmen eines in Polen belegenen Baudenkmals erzielt werden, sind die für im Inland gelegene Gebäude vorgesehenen Sonder-AfA nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass das ausländische Denkmalgebäude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe zählt. In der Beschränkung auf Inlandsimmobilien sah das Gericht keinen Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit.
Ob dies jedoch so richtig ist, prüft aktuell der BFH unter dem Aktenzeichen X R 17/19. Betroffenen Steuerpflichtigen sei daher der Einspruch empfohlen.
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