Sommerferien: Ab in den Urlaub! Oder doch erst noch die Einkommensteuererklärung?

Steuerpflichtige, die eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023 abgeben müssen, sollten die Erklärungsfrist im Blick behalten – sonst droht ein Verspätungszuschlag. Wann aber enden die Fristen für die Einkommensteuererklärung 2023?

Hintergrund

In diesen Tagen beginnen auch in den letzten Bundesländern die Sommerferien – Zeit die Koffer für den langen Sommerurlaub zu packen. Aber was muss vorher noch alles erledigt werden? War da nicht noch was mit der Einkommensteuererklärung für 2023? Wer eine Einkommensteuererklärung verspätet beim Finanzamt abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag (§ 152 AO).

Wer muss für 2023 eine Einkommensteuererklärung abgeben?

Arbeitnehmer, deren Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, müssen nur in den gesetzlich bestimmten Fällen (§§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG; § 39e Abs. 5a EStG) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Liegt keiner der gesetzlichen Veranlagungsgründe vor, hat ein Arbeitnehmer aber die Möglichkeit, eine Einkommensteuerveranlagung für 2023 zu beantragen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG); diese freiwillige Einkommensteuerveranlagung ist dann nicht fristgebunden.

Personen, die in 2023 nicht lediglich Arbeitslohn (mit Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers) bezogen haben, werden mit ihren steuerpflichtigen Einkünften zur Einkommensteuer veranlagt und müssen deshalb für 2023 eine Einkommensteuererklärung abgegeben. Hierzu zählt etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Quellensteuerabzug), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Land- und Forstwirtschaft; Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.

Welche Fristen sind zu beachten?

Bei den einzuhaltenden Erklärungs-/Abgabefristen ist zu unterscheiden:

  • Nicht beratene Personen: Die allgemeine Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2023 läuft bei Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung nicht über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe abgeben, grundsätzlich bis zum 31.7.2024 (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Aber Achtung: Die Frist wurde im Zuge der steuerlichen Corona-Erleichterungen durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911) bis zum 31.8.2024 verlängert. Da der 31.8.2024 auf einen Samstag fällt, an dem eine beim Finanzamt einzuhaltende Frist nicht ablaufen kann, endet die Frist erst mit Ablauf des 2.9.2024 (§ 108 Abs. 3 AO).

Die Erklärungsfrist für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet danach nicht vor Ablauf des achten Kalendermonats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2023/2024 folgt (§ 149 Abs. 2 S. 2 AO i. V. mit Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).

Steuerlich nicht beratene Personen können darüber hinaus eine Fristverlängerung zur Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung beantragen (§ 109 Abs. 1 AO).

  • Beratene Personen: Ist ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mit der Abgabe der Steuererklärung beauftragt (§ 25 Abs. 3 EStG), ist die Einkommensteuererklärung 2023 grundsätzlich bis zum 31.5.2025 abzugeben (§ 149 Abs. 3 Nr. 1 AO i. V. mit Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Da der 31.5.2025 auf einen Samstag fällt, endet die Frist erst mit Ablauf des 2.6.2025 (§ 108 Abs. 3 AO).

Die Erklärungsfrist für beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet in „beratenen Fällen“ am 31.10.2025 (§ 149 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 S. 2 AO und Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das örtlich zuständige Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des 3.11.2025 (§ 108 Abs. 3 AO).

Aber Vorsicht: Auch in Fällen der Beratung und Bearbeitung der Einkommensteuererklärung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann das Finanzamt nach § 149 Abs. 4 S. 1 AO anordnen, dass die Einkommensteuererklärung vor Ablauf der gesetzlich verlängerten Frist innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe der vorzeitigen Anforderung abzugeben ist. Eine nochmalige weitere Verlängerung der bereits gesetzlich verlängerten Erklärungsfrist (§ 149 Abs. 3 AO) oder der im Fall der vom Finanzamt gesetzten Frist (§ 149 Abs. 4 AO) ist nur noch möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen – also des beauftragten Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen (§ 109 Abs. 2 AO).

Weitere Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 erörtert ein BMF-Schreiben v. 23.6.2022 (BStBl 2022 I S. 938).

Fazit

Steuerpflichtige, die für 2023 eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, sollten zwar die Abgabe nicht auf die „lange Bank schieben“, können aber dennoch zunächst den Sommerurlaub genießen, weil die Abgabefrist für 2023 frühestens am 2.9.2024 abläuft. Beeilen müssen sich Steuerpflichtige, die noch keine Einkommensteuererklärung für 2022 abgegeben haben. Diese „Nachholer“ können die Erklärung nur noch bis 31.7.2024 über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe abgeben.

Länger haben Steuerpflichtige Zeit, die einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beauftragen: Dann läuft die Frist für die ESt-Erklärung 2023 grundsätzlich erst am 2.6.2025 ab.

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