Solo-Selbständige sind keine Arbeitgeber

Solo-Selbständige sind laut landläufiger Definition Selbständige, die keine Arbeitnehmer beschäftigen. Können Solo-Selbständige aber als Arbeitgeber im verfahrensrechtlichen Sinne behandelt werden?

Diese spannende Frage hatte das BAG in seinem Beschluss vom 01.08.2017 verneint und seine bisherige Rechtsprechung zum Arbeitgeberbegriff bestätigt.

Hintergrund war die Klage der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft gegenüber einem Solo-Selbständigen zur Zahlung einer Ausbildungskostenumlage im Baugewerbe gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV), die vor dem Arbeitsgericht erhoben wurde.


In materieller Hinsicht war der Anspruch unstrittig: Betriebe, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen und somit nicht als Arbeitgeber gelten, müssen die Ausbildungskostenumlage gemäß § 17 VTV leisten. Zuständig sind hierfür aber nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte. Der 9. Senat des BAG führte aus, dass der Begriff des Arbeitgebers gesetzlich nicht geregelt sei,  sich aber mittelbar aber aus dem Begriff des Arbeitnehmers ableiten lasse. Arbeitgeber sei danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.v. § 5 ArbGG beschäftigt. Mittlerweile wird der Arbeitnehmerbegriff sowohl in § 5 ArbGG als auch in § 611a BGB entsprechend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausführlich gesetzlich geregelt.

Für eine weite Auslegung des Arbeitgeberbegriffs nach dem ArbGG war im vorliegenden Fall kein Raum:

Zwar kann als Arbeitgeber i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG jede Person anzusehen sein, die von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien mit der Rechtsbehauptung in Anspruch genommen werde, sie sei zulässigerweise „Arbeitgeber“ im Sinne der Tarifnorm. Dies war vorliegend aber nicht der Fall, da gerade § 17 VTV nicht voraussetzt, dass Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Auch mit der grundsätzlichen Zielsetzung des ArbGG – alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in einer greifbaren Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen (vgl. BAG vom 25.11 2014 – 10 AZB 52/14, Rn. 8) konnte mangels Arbeitsverhältnis nicht argumentiert werden.

Fazit:

Der Arbeitgeberbegriff im prozessualen Sinne hat Grenzen, es muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt werden oder eine entsprechende Absicht der Beschäftigung bestehen. Die Entscheidung lässt vermuten, dass es auch ein Bedürfnis gibt, den Arbeitgeberbegriff noch näher gesetzlich zu definieren. § 611a Abs.2 BGB regelt aktuell nur, dass der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist.

Weitere Informationen:

BAG vom 01.08.2017- 9 AZB 45/17 (Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht)

2 Gedanken zu “Solo-Selbständige sind keine Arbeitgeber

  1. Das Urteil hatte interessante Folgen: Da nunmehr für die ULAK Klagen vor allen möglichen Amtsgerichten drohten, wurde die Ausbildungsumlage für Soloselbständige im Baugewerbe erlassen.

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