Sowohl für den Leistenden als auch für den Leistungsempfänger ergeben sich zurzeit mehr Fragen als Antworten, wie sich der einzelne Unternehmer zu verhalten hat. Insoweit werden Rechtsmittel gegen die Festsetzung der USt angebracht sein.
Da die USt-Voranmeldung eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung ist (§ 168 AO), empfiehlt es sich parallel zur Abgabe der Voranmeldung auch den Einspruch zu formulieren. Nur im Fall der Erstattung ist auf die Zustimmung durch das FA zu warten. Gegen diese Zustimmung ist dann der Einspruch einzulegen. Hat das Finanzamt eine USt-Festsetzung vorgenommen, ist gegen diese Entscheidung ein Einspruch vorzunehmen. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für die Jahressteuererklärung.
Problematisch kann es werden, wenn der Leistende die USt auf Forderungen reduziert, denn hierzu gibt es zurzeit keine gefestigte Rechtsprechung. Die Finanzämter reagieren sehr unterschiedlich und heute wird oft schnell das Steuerstrafrecht bemüht. Deshalb kann eine Mitteilung über die Entgeltberichtigung helfen. Soweit das FA diesen nicht folgt ist ein Rechtsmittel zu führen.
Ähnlich kritisch hat der Leistungsempfänger sein Verhalten zu beurteilen. Wie lange kann er den Vorsteuerabzug behalten? Zumindest bei einer sicheren Erkenntnis der Nichtzahlung ist der Vorsteuerabzug nicht mehr begründet. Dann drohen strafrechtliche Risiken. Das dürfte in Zukunft für Insolvenzen ein unangenehmes Thema werden.
Dem in Zahlungsnot geratenen Unternehmer droht somit eine steuerstrafrechtliche Kriminalisierung. An dieser Stelle wird deutlich, dass eine Reform der Umsatzsteuer notwendig ist. Es wäre alles so einfach. Der Leistende besteuert nach Zahlungseingang, parallel dazu gibt es für den Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug bei Zahlung. Es verwundert, dass Politiker den Nutzen dieses Systems nicht erkennen können oder wollen. Oder ist der Unternehmer eine wunderbare billige Kreditanleihe, bei dem der Ausfall der Vorsteuerbeträge bei Insolvenzen gerne in Kauf genommen wird? Die Systemumstellung wäre ein Beitrag zur Vermeidung der Steuerhinterziehung durch das Erschleichen der Vorsteuerbeträge.
Es gibt kein Argument für die Sollversteuerung, es sei denn, man will auf diese Art und Weise die Beibehaltung eines falschen Systems vertuschen. Jahrzehntelang wurde dieses falsche System angewandt und nun wagt man keine Korrektur. Aber der EuGH kann ja mit seiner Entscheidung nachhelfen.
Lesen Sie hierzu auch die Teile I und II hier im NWB Experten-Blog.
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