Sollversteuerung: Umsatzsteuer im Visier der Justiz – Teil II

In Teil I habe ich die Notwendigkeit der rechtzeitigen Korrektur der USt beim Leistenden dargestellt. Nun hat diese Maßnahme zwangsweise eine Folgewirkung auf den Leistungsempfänger. Eine Entgeltberichtigung begründet in der Sache auch immer eine Korrektur des Vorsteuerabzuges. Dabei sieht das Gesetz keinen Informationsaustausch vor, so dass der Leistungsempfänger von den Handlungen des Leistenden keine Kenntnis hat.

In den Fällen, die der BFH entschied (V R 31/12 und im anhängigen Verfahren V R 51/16), hat dies beim Leistungsempfänger zur Konsequenz, dass ein Vorsteuerabzug zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung nicht erfolgen kann, sondern erst mit der Zahlung der vereinbarten (späteren) Rate.

In Berlin sind einige Finanzämter offensichtlich sehr kreativ, was die Nichtgewährung von Vorsteuerbeträgen angeht. Das FA will den Vorsteuerabzug bereits bei der Berechnung des Entgelts verwehren. Das hat das FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil nicht zugelassen, sondern erst, wenn die Forderung uneinbringlich geworden ist (5 K 5040/15). Gegen diese Entscheidung hat das FA Revision beim BFH eingelegt (V R 38/17).

Dieser Fall zeigt auf, dass der Leistungsempfänger allerdings die Vorsteuerkorrektur rechtzeitig vornehmen muss. Er kennt im Ergebnis sein Zahlungsverhalten. Ist dies nachweislich von dem Willen geprägt, nicht zu zahlen, sind auch die Konsequenzen für den Vorsteuerabzug zu treffen. Ich verweise auf die Entscheidung des BFH vom 09.04.2014, wo der BFH bestätigt, dass der Empfänger von Bauleistungen keinen Vorsteuerabzugsanspruch hat, wenn er wegen Baumängel sofort die Zahlung verweigert (XI B 10/14).

Der hier entschiedene Fall zeigt exemplarisch auf, wozu eine unseriöse Steuerverwaltung fähig ist. Den Rechtsstreit führte der Leistungsempfänger. Ihm wurde seitens des FA der Vorsteuerabzug aus einer späteren Endrechnung aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleiches verwehrt, weil das FA meinte, der Vorsteuerabzug hätte bereits bei Rechnungslegung der ersten Rechnung zu erfolgen. Eine Korrektur der USt-Veranlagung ist wegen Verjährung nicht möglich.

So ist der Unternehmer wieder einmal im Netz des USt-Rechtes gefangen. Und das kann strafrechtliche Risiken begründen, wenn der Unternehmer den Vorsteuerabzug behält, obwohl er weiß, dass die Rechnungen nicht oder nicht mehr bezahlt werden können. Eine besondere Gefahr könnte sich hier für Insolvenzen entwickeln. Aufklärung und Sensibilität ist jetzt beim Vorsteuerabzug gefragt!

Deshalb gilt auch hier: Information an die Finanzbuchhaltung in der Praxis und beim Mandanten!

Lesen Sie hierzu auch Teil I. In Kürze folgt Teil III.

Weitere Informationen:

 

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