Bekanntlich muss der Unternehmer generell die Umsatzsteuer zugunsten des Staates vorfinanzieren. Doch ist das System der Sollversteuerung wirklich immer zumutbar und gerechtfertigt, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen? Je später der (mögliche) Geldeingang, umso eher eine zeitnahe Entgeltberichtigung im Sinne des § 17 UStG!? Und was dem Einen seine Freud ist dem Anderen sein Leid!?
In diesem Teil geht es um die Kürzung der Umsatzsteuer aufgrund einer möglichen Entgeltberichtigung im Sinne des § 17 UStG. Wie lange muss der Leistende die USt vorfinanzieren?
Spätestens mit der Entscheidung des BFH vom 24.10.2013 (V R 31/12) sollte man bei säumigen Kunden und bei Forderungen mit einem längeren Zahlungsziel aufmerksam sein. So sind Sicherungseinbehalte ohne Bürgschaften nicht mehr vorzufinanzieren. Dies gilt selbstverständlich für alle Sachverhalte, die unangemessen lange ohne Sicherheiten vorfinanziert werden müssen.
Das FG Berlin-Brandenburg hat mit seinen Entscheidung vom 14.01.2015 7 K 7250/13 und 11.09.2017 (7 V 7209/17) einen realistischen Maßstab gesetzt. Wenn das zwei- bis dreifache der Zahlungsfrist, mindestens um mehr als 6 Monate überschritten wird, ist das Entgelt uneinbringlich im Sinne des § 17 UStG.
Aufgrund des Vorlagebeschlusses des BFH vom 21.06.2017 (V R 51/16) wird sich der EuGH mit der Vorfinanzierung der USt und deren zeitlichen Begrenzung der Zumutbarkeit beschäftigen müssen (C-548/17). Insoweit ist im notwendigen Einspruchsverfahren auf dieses Verfahren und die mögliche Einschränkung der Sollbesteuerung einzugehen.
Auf alle Fälle sollte eine Korrektur im Sinne von § 17 UStG zeitnah erfolgen. Es ist deshalb notwendig, die Mitarbeiter für die Erstellung der Finanzbuchhaltung sowohl in der Praxis als auch beim Mandanten entsprechend zu informieren und zu schulen. Bei den Jahresabschlussarbeiten ist ebenfalls noch einmal eine Kontrolle der möglichen Entgeltminderungen vorzunehmen.
Zum Komplex der Entgeltberechtigung folgen in Kürze die Teile II und III.
Weitere Informationen:
- BFH v. 24.10.2013 – V R 31/12
- FG Berlin-Brandenburg v. 14.01.2015 – 7 K 7250/13
- FG Berlin-Brandenburg v. 11.09.2017 – 7 V 7209/17
- BFH v. 21.06.2017 – V R 51/16
- Verfahrensverlauf | EuGH – C-548/17 – anhängig seit 28.10.2017