Die allgemeine Impfpflicht gegen das Coronavirus ist im Bundestag gescheitert. Jetzt häuft sich auch die Kritik an der einrichtungsbezogenen Impfpflicht. Sollte auch diese wieder abgeschafft werden?
Hintergrund
Im Bundestag war am 7.4.2022 kein der eingebrachten Gesetzesanträge zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht mehrheitsfähig (BT-Drs. 20/899; 20/954; 20/1353); ich habe unlängst berichtet. Das Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Personen, die in den bestimmten Einrichtungen tätig sind, entweder gegen das Corona-Virus geimpft oder von einer Infektion genesen sein müssen; Einrichtungen im Sinne von § 20a Abs. 1 IfSG sind z.B. Krankenhäuser, Tageskliniken und Arztpraxen.
Eine Ausnahme besteht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Corona-Virus geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorlegen. Wer in einer der Einrichtungen arbeitet, musste der Einrichtungsleitung bis zum 15.03.2022 entweder einen gültigen Impfnachweis, einen gültigen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis vorgelegt haben. Andernfalls kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen, wenn diese Nachweise nach Aufforderung nicht erbracht wird.
Dies kann für den Betroffenen weitreichende (arbeitsrechtliche) Konsequenzen haben, z.B. ein Bußgeld (§ 73 IfSG). Das entsprechende Gesetz vom 10.12.2021 (BGBl 2021 I S. 5162) ist am 12.12.2021 in Kraft getreten und ist bis 31.12.2022 befristet.
Wie ist der Umsetzungs- und Diskussionsstand?
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war eigentlich nur als „Durchgangsbahnhof“ auf dem Weg zu einer allgemeinen Corona-Impfpflicht gedacht, dazu ist aber nicht gekommen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht war in der gesetzlichen Vorbereitung offenbar nicht ausreichend vorbereitet, deshalb ist die Umsetzung in den Ländern zu einem Flickenteppich erodiert.
Nach dem Scheitern der allgemeinen wird jetzt auch die einrichtungsbezogenen Impfpflicht in Frage gestellt: Den Beschäftigten in Gesundheitsberufen ist nicht zu vermitteln, dass für sie eine bußgeldbewehrte Impfpflicht mit dem Risiko eines Tätigkeitsverbots droht, während einer guter Teil ihrer Covid-Patienten ungeimpft ist. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sind noch immer ungeklärt, sodass sich der Gesundheitsausschuss des Bundestages damit befassen muss.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar am 10.2.2022 (1 BvR 2649) einen Antrag auf Außervollzugsetzung der „einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht“ (§ 20a IfSG) abgelehnt, jedoch „Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik“ geäußert.
Bewertung
Die Entscheidung des BVerfG im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist ein deutlicher Fingerzeig: Eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Gesundheitsämter besteht im Falle der Verfassungswidrigkeit dann nicht; folglich wären die auf § 20a IfSG gestützten Maßnahmen dann rechtswidrig.
Betroffene in Einrichtungen können sich also erfolgreich gegen die bußgeldbewehrte Impfpflicht und entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen wehren – obwohl der Schutz vulnerabler Gruppen weiterhin ein wichtiges Ziel bleiben muss.
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a IfSG) ist zwar mit Ablauf des 31.12.2022 ohnehin aufgehoben. Aber ist es der betroffenen Berufsgruppe und ihren Arbeitgebern so lange zuzumuten, in rechtlicher Ungewissheit zu operieren, ist es hinnehmbar, dass die Regelung in den Ländern unterschiedlich umgesetzt wird? Daran mag man berechtigt zweifeln. Auch das Ziel des § 20a IfSG, die Impfquote in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen kurzfristig zu erhöhen, ist jedenfalls bislang nicht erreicht worden.
Dass der Gesetzgeber jetzt umgehend bestehende Unklarheiten bei Bußgeldbewehrung und arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Nichtbeachtung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht beseitigt, ist das Mindeste, was vom „politischen Reparaturbetrieb“ jetzt erwartet werden kann.
Quellen
- FAQs_zu_20a_IfSG.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)
- Deutscher Bundestag – Initiativen zur Corona-Impfpflicht fallen im Bundestag durch
- BT-Drs.20/1353: https://dserver.bundestag.de/btd/20/013/2001353.pdf