Sofortabschreibung von PCs: Heißt „sofort“ wirklich „sofort“?

Wie sicherlich mittlerweile allgemein bekannt ist, ist Nutzungsdauer von Computerhardware und -software per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt worden, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird (BMF 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:0013).

Nun ist mir zuletzt mehrfach signalisiert worden, dass der Begriff „Sofortabschreibung“ falsch sei. Offenbar ist der eine oder andere der Ansicht, dass beim Kauf eines PCs im Dezember 2021 nur 1/12 in 2021 und dann 11/12 des Kaufpreises in 2022 abgezogen werden dürfen. Doch ich meine, dass diejenigen, die diese Auffassung vertreten, falsch liegen. § 7 Abs. 1 EStG lautet:

„Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt.“

Da sich die Nutzungsdauer bei PCs nun aber eben nicht auf „mehr als ein Jahr“ erstreckt, besteht folglich kein Raum für eine AfA oder eine Zwölftelung. Vielmehr sind die Anschaffungskosten im Jahr des Erwerbs in einer Summe abzuschreiben, und zwar unabhängig vom Monat des Kaufs. Ich gebe aber gerne zu, dass das BMF gut daran getan hätte, das auch genauso zu kommunizieren.

 

3 Gedanken zu “Sofortabschreibung von PCs: Heißt „sofort“ wirklich „sofort“?

  1. Hallo,
    bezüglich der Zwölftelung gebe ich Ihnen Recht, siehe auch H 7.4 „Nutzungsdauer“ 2. Spiegelstrich. Was ich aber viel interessanter finde, ist die Frage, ob wir eine Abschreibung vornehmen als Sofortabschreibung, oder ob hier nicht sofort in voller Höhe Betriebsausgaben vorliegen. Die Frage hat entscheidende Konsequenzen, muss ein Verzeichnis geführt werden? Vom Wortlaut her würde ich theoretisch für Betriebsausgaben sein, aber aus meiner Sicht nicht gewollt und auch nicht praktikabel. Frage beleibt, was ist korrekt?

    Gruß
    Thomas Wiegmann

  2. Sehr geehrter Herr Herold,
    ich teile Ihre Auffassung. Bei einer Nutzungsdauer von einem Jahr liegt ein sog. kurzlebiges Witrschaftsgut vor. Eine Abschreibung nach § 7 Abs.1 EStG erfolgt damit nicht. Damit entfällt auch die Anwendung des § 7 Abs.1 S.4 EStG.
    H 7.4 EStH Nutzungsdauer
    • Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (>BFH vom 26.8.1993 – BStBl 1994 II S. 232).
    Mit freundlichen Grüßen
    Sabine Loos

  3. Das Problem mit dem PC entsteht ja erst, wenn die GWG – Grenze überschritten wird. Das trifft wohl heute auf die wenigsten PCs zu. Da geht es wohl eher um eine komplette Anlage.

    MfG
    Camillo Menzel

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