Bekanntermaßen ist die Nutzungsdauer von Computerhardware und -software im vergangenen Jahr per BMF-Schreiben auf ein Jahr festgelegt worden, so dass eine Sofortabschreibung ermöglicht wird (BMF 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 298). Im Februar 2022 hat das BMF dann mehrere Zweifelsfragen zu der Neuregelung beantwortet, so dass nun beispielsweise klar ist, dass auch bei einem Kauf im Dezember eine volle Sofortabschreibung möglich ist und dass die Wirtschaftsgüter trotz 100-prozentiger Abschreibung mit einem Erinnerungswert im Bestandsverzeichnis aufzuführen sind (BMF-Schreiben vom 22.2.2022, BStBl 2022 I S. 187).
Da sich das BMF aber eher selten mit dem Handelsrecht befasst, ist es die Antwort auf die Frage schuldig geblieben, ob die Sofortabschreibung auch in der Handelsbilanz erfolgen darf. Die Antwort kommt nun aber vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW): „Wir gehen weiterhin davon aus, dass die steuerliche Fiktion einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr grundsätzlich nicht der Bemessung der handelsrechtlichen Abschreibung digitaler Vermögensgegenstände zugrunde gelegt werden kann (sondern diese über ihre jeweilige tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind).“ (Quelle: Eingabe des IDW zur Abschreibung sog. digitaler Wirtschaftsgüter, IDW online 25.3.2022)
Die Antwort ist wenig überraschend und bedeutet ein – weiteres – Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz. Ich habe die rein politisch motivierte Verkürzung der Nutzungsdauer von Computern und Software schon mehrfach kritisiert und bin dabei auch durchaus gescholten worden, nach dem Motto: „Was regst Du Dich so auf? Ist doch eine gute Lösung.“
Aber trotz dieses wohlgemeinten Ratschlages bleibe ich dabei: Es darf nicht sein, dass die Ministerpräsidenten gemeinsam mit Vertretern der Bundesregierung in einer Nachtsitzung ´mal eben so in AfA-Tabellen eingreifen, die über Jahrzehnte mehr oder weniger gute Dienste geleistet haben. Nutzungsdauern können nicht einfach aus einer Laune heraus verringert werden. Es bedarf dazu Erfahrungswerte. Welchen Wert haben die amtlichen AfA-Tabellen insgesamt noch, wenn sie nicht empirisch, sondern politisch motiviert erstellt werden? Besser wäre eine gesetzliche Lösung gewesen.
Und wer sich über den politisch motivierten Eingriff freut, dem sei gesagt, dass das Pendel eines Tages auch in die andere Richtung ausschlagen kann. Beispielsweise könnten die Nutzungsdauern von Fahrzeugen verlängert werden.