Kann man auch beruflich TV-gucken?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, wie zum Beispiel Fortbildung. Doch können die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo hiernach auch als Werbungskosten abgezogen werden? Ja, so hat es der BFH mit seinem Urteil vom 16.01.2019 – VI R 24/16 für einen hauptamtlichen Torwarttrainer im Bereich des Lizenzfußballs entschieden.
Der Streitfall
Der Kläger ist hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins, der in diesem Zusammenhang Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht. Beim Pay-TV-Sender „Sky“ schloss er ein Abonnement ab, zu dem die Pakete „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ gehörten. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gelten. Dies begründet er damit, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue.
In den Vorinstanzen lehnten das Finanzamt (FA) und das Finanzgericht (FG) den Werbungskostenabzug ab. Hiernach sei das Sky-Bundesliga-Abonnement immer privat und nicht beruflich veranlasst, da der Inhalt des Pakets nicht vergleichbar einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum, hier einen hauptamtlichen Fußballtrainer, zugeschnitten sei.
Das Urteil des BFH
Werbungskosten sind u.a. Aufwendungen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich, so der BFH. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen. Der BFH hat daher im Revisionsverfahren die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Der VI. Senat des BFH hielt bei einem (Torwart-)Trainer eines Lizenzfußballvereins eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ nicht für ausgeschlossen. Dies sah das FG – ohne hierzu weitere Feststellungen zu treffen – anders. Das FG wird daher nun in einem zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements nachholen müssen. Nach Anregung des BFH kommt hier auch die Vernehmung von Trainerkollegen des Klägers und der Spieler in Betracht.
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