Die Diskussion um das Bürgergeld erhält eine neue Dimension. Steuerlich soll der Grundfreibetrag das Existenzminimum steuerfrei stellen. Im Jahr 2023 waren das pro Person 10.908 Euro; umgerechnet also 909 Euro pro Monat.
Erschreckend: Sozialrechtlich gilt jedoch ein anderes Existenzminimum!
Arbeiten lohnt sich nicht. Zu diesem Urteil könnte man hier wohl kommen; Regierung und Gesetzgebung müssen diese „Ohrfeige“ wohl zunächst hinnehmen.
Bedenkt man, welche Mittel (Cash) ein Bürgergeldempfänger erhält und welche Kosten darüber hinaus vom Staat noch für Wohnung, Nebenkosten, Rundfunkgebühr und seine Kinder übernommen werden, so kommt man hier auf einen deutlich höheren Betrag.
Hiergegen hat ein Steuerpflichtiger geklagt. Er sah hier einen Widerspruch zum grundrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Vor dem Gesetz sind wir aktuell wohl doch nicht alle gleich.
Wieder erschreckend, dass in erster Instanz das Finanzgericht Schleswig-Holstein v. 28.06.2024 – 1 K 37/23 keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages sah. Immerhin hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die nun auch beim BFH anhängig ist (BFH III R 26/24).
Immerhin, jetzt steht der Grundfreibetrag für 2023 und 2024 auf dem Prüfstand. Sollte der Grundfreibetrag z.B. um 4.000 Euro zu erhöhen sein, können dies leicht bis zu circa 1.900 Euro Steuererstattung bedeuten!
Empfehlung
Am 25.11.2024 hat glücklicherweise das BMF entschieden, dass die Steuerbescheide 2023 in diesem Punkt erst mal vorläufig festgesetzt werden sollen- immerhin.
Die mir aktuell vorliegenden 2023er Bescheide enthalten derzeit noch keinen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk. Sie sollten daher prüfen, welche Bescheide noch in der Einspruchsfrist vorsorglich per Einspruch angefochten werden können, Rechtsbehelf mit Hinweis auf das o.g. Revisionsverfahren einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Weitere Informationen:
- BMF-Schreiben v. 25.11.2024 – IV D 1 – S 0338/19/10006 :001 (NWB Online-Nachricht)
- FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 28.06.2024, 1 K 37/23
- Revision anhängig: BFH III R 26/24