Seit vielen Jahren beschäftigt die Frage, ob Zuwendungen eines Dritten bei einem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern sind, die Gerichte. Das BMF führt hierzu unter anderem aus (BMF-Schreiben vom 20.1.2015, BStBl 2015 I S. 143): Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).
Nun hat sich das FG Rheinland-Pfalz mit der Deutschen liebsten Kindes befasst, nämlich dem Auto, genauer gesagt mit der Gewährung von Großkundenrabatten, die Arbeitnehmer erhalten, wenn sie einen Pkw bei einem bestimmten Hersteller bzw. dessen Händlern erwerben. Und es hat zugunsten der Mitarbeiter entschieden, dass die Rabatte nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen (Urteil vom 9.9.2020 – 2 K 1690/18).
Klägerin war eine Krankenversicherung, bei der zahlreiche Außendienstmitarbeiter angestellt sind. Sie erhielt bei verschiedenen Autoherstellern als Großkunde Rabatte, die durch Zusatzvereinbarungen auf Pkw-Käufe von oder für ihre Außendienstmitarbeiter ausgeweitet wurden. Die Rabatte wurden von einigen Herstellern nur unter bestimmten Bedingungen eingeräumt (z.B. Einhaltung einer bestimmten Haltedauer, Untergrenze der dienstlichen Nutzung usw.), bei deren Nichteinhaltung die Rabatte zurückzuzahlen waren.
Die Versicherung wollte für den Rabattvorteil keine Lohnsteuer anmelden und abführen, weil sie die Auffassung vertrat, dass die Vergünstigung nicht aus dem Arbeitsverhältnis stamme. Die Kfz-Händler hätten sich vielmehr aus eigenen wirtschaftlichen Gründen einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis gesichert. Das beklagte Finanzamt hingegen qualifizierte die Rabatte als Zuwendung eines Dritten, die durch das Dienstverhältnis veranlasst und daher Arbeitslohn sei. Die Klage der Krankenversicherung hatte Erfolg.
Die Begründung der Richter: In der Rabattgewährung der verschiedenen Autohersteller an die Außendienstmitarbeiter liege kein steuerpflichtiger Arbeitslohn durch einen Dritten vor, weil die Preisnachlässe nicht durch das mit der Klägerin bestehende Dienstverhältnis veranlasst gewesen seien. Dass die Außendienstmitarbeiter verpflichtet gewesen seien, die Fahrzeuge in einem bestimmten Umfang dienstlich zu nutzen, spreche zwar für ein gewisses Interesse der Klägerin an der Rabattgewährung. Dieses Interesse der Klägerin werde aber vom eigenwirtschaftlichen Interesse der Automobilhersteller überlagert. Denn im normalen Geschäftsverkehr würden auch anderen Großkunden und – insbesondere bei Sonderaktionen – auch vielen Endverbrauchern Sonderkonditionen eingeräumt, was erkennen lasse, dass die Preisnachlässe der Automobilhersteller in erster Linie ihrem eigenwirtschaftlichen Interesse dienten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Angesicht der Breitenwirkung darf aber wohl davon ausgegangen werden, dass sich der BFH mit dem Thema wird befassen müssen.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz zum Urteil vom 9.9.2020 (2 K 1690/18)
Es wäre seltsam, wenn Rabatte besteuert würden