Am 7.9.2021 hat der Bundestag ein eingeschränktes Auskunftsrecht des Arbeitgebers nach dem Corona-Impfstatus beschlossen, der Bundesrat soll bereits am 10.9.2021 der Änderung des IfSG zustimmen. Was ist davon zu halten?
Hintergrund
Ich hatte berichtet: Erst am 1.9.2021 hat das Bundeskabinett auf Vorschlag des BMAS eine abermalige Verlängerung der Corona-ArbSchV bis 24.11.2021 beschlossen, die amtliche Veröffentlichung im BAnz erfolgt in Kürze. Die bisherigen Arbeitgeberpflichten zur Vermeidung betrieblicher Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus bleiben bestehen, hinzukommen Unterstützungs- und Informationspflichten in Bezug auf Schutzimpfungen für Beschäftigte. Obwohl dies kontrovers diskutiert und insbesondere von den Wirtschaftsverbänden gefordert wurde, hat das BMAS in der Corona-ArbSchV ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich des Impf- und Genesenenstatus gegenüber Beschäftigten ausdrücklich weiterhin aufgeschlossen.
Bundestag beschließt halbherzige Lösung
Am 7.9.2021 hat der Bundestag kurzfristig eine Änderung des IfSG beschlossen, die an das Gesetz zur Schaffung eines Hilfsfonds für den Wiederaufbau nach Hochwasserkatastrophe im Westen Deutschland (Aufbauhilfegesetz 2021) angehängt wird. Die Ergänzung des IfSG sieht insbesondere folgendes vor:
- In Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Abs. 1, 2 IfSG, d.h. Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen sollen für die Zeit der Krise vom Arbeitgeber gefragt werden können, ob sie geimpft oder genesen (Serostatus) sind. Arbeitgeber sollen damit in Bereichen mit vulnerablen Personengruppen die Arbeitsorganisation so ausgestalten können, dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist, z.B ein Verzicht auf den Einsatz ungeimpften Personals.
- Der Status soll über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden können. Der Arbeitgeber kann deshalb vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Impfschutzes oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verlangen. Die Daten sind direkt beim Beschäftigten zu erheben.
- Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt.
- Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, also aktuell nur bis 24.11.2021.
Die Zustimmung des Bundesrats soll am 10.9.2021 erfolgen.
Wie ist das zu bewerten? Leider hat sich der Gesetzgeber nur zu einer halbherzigen Lösung für bestimmte Berufsgruppen durchgerungen. Das ist bedauerlich, da damit die bestehende Unsicherheit für die Mehrheit der Unternehmen, aber auch für Arbeitnehmer – insbesondere in Kleinbetrieben – fortbesteht. Arbeitnehmer haben zwar ein informationelles Selbstbestimmungsrecht, gerade in Bezug auf ihre eigenen Gesundheitsdaten. Die Gewährleistung des Datenschutzes ist aber auch gegen den Gesundheitsschutz tausender Arbeitnehmer vor Kollegen, die weder geimpft noch genesen sind. Wenn der Arbeitgeber in den nach wie vor weit überwiegenden Fällen den Impf- bzw. Serostatus bei den Beschäftigten nicht abfragen darf, erweist er mit der jetzt gefundenen halbherzigen Lösung sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern einen Bärendienst….
Quellen:
- CoronaArbSchV vom 1.9.2021
- https://dserver.bundestag.de/btd/19/320/1932039.pdf
- https://dserver.bundestag.de/btd/19/322/1932275.pdf