Seit Jahren ist „bekannt“, dass die Kosten für die Müllabfuhr nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sind. Von Bedeutung ist hier nach wie vor das Urteil des FG Köln vom 26.01.2011 (4 K 1483/10, EFG 2011 S. 978 Nr. 11).
In der Entscheidung heißt es unter anderem: „Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des Senats die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können.“
Ich möchte heute einen neuen Aspekt in die Diskussion bringen, der meines Erachtens noch nicht hinreichend berücksichtigt worden ist und der eventuell zu einem anteiligen Abzug der Kosten für die Müllabfuhr führen kann.
In meiner Heimatstadt Herten/Westf. gab es kürzlich nämlich eine Bürgerbefragung, ob es bei der Müllabholung weiterhin einen so genannten Vollservice geben soll. Derzeit werden die Restmüll- und Bioabfallkleinbehälter von den Mitarbeitern des Müllentsorgers vom normalen Standort der Tonne auf dem Grundstück (!) bis an den Straßenrand gezogen und nach der Leerung zurückgebracht (bis zu 15 Meter). Die bezeichnete Dienstleistung ist in der Abfallgebühr enthalten (siehe hierzu: https://www.herten.de/service/zbh-zentraler-betriebshof-herten/gebuehren-und-leistungen/buergerbefragung-vollservice.html).
57 Prozent der Befragten haben für die Beibehaltung des Vollservices gestimmt. Im Vergleich mit den Müllgebühren der Nachbarstädte, die den Vollservice nicht anbieten, kann nach meinem Dafürhalten relativ leicht ermittelt werden, welcher Anteil der Müllgebühren auf den Vollservice entfällt. Dabei dürfte unstreitig sein, dass es sich bei dem Vollservice in der Tat um eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Insofern wüsste ich nicht, warum der Betrag dann nicht auch nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigt sein sollte. Das Argument des FG Köln, es handele sich um eine reine Nebenleistung, kann jedenfalls nicht mehr stichhaltig sein, denn die Befragten (es waren immerhin 6.000 Bürger) werten den Vollservice ja gerade nicht als reine Nebenleistung, sondern bemessen ihr einen – durchaus zu beziffernden – Wert bei. Helfen kann hier eventuell der Vergleich des Bundes der Steuerzahler (für NRW siehe unter: https://www.steuerzahler-nrw.de/Vergleich-der-Abfall-und-Abwassergebuehren-2018/95816c108035i1p65/index.html).
Eine rein praktische Frage ist natürlich, ob der Arbeitslohn geschätzt werden darf, wenn er nicht gesondert ausgewiesen wird. Bejahend: FG Nürnberg 24.6.2015, 7 K 1356/14 und BFH 20.3.2014, VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882; ablehnend: BMF-Schreiben vom 9.11.2016, BStBl 2016 I S.1213, Rz. 40.
Mich würde Ihre Auffassung zu dem Thema interessieren.
Weitere Informationen:
So ein Vollservice durch die kommunale Müllabfuhr ist wirklich eine tolle Sache! Hierfür wäre ich auch bereit, mehr zu zahlen, um die Mitarbeiter fair zu entlohnen. Das Modell ist sicher auch interessant für andere Kommunen und ich werde das mal bei der nächsten Bürgerversammlung vorschlagen.