Sind Einkünfte von Moderatoren gewerblich?

Die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und einer freiberuflichen, selbständigen Tätigkeit ist zu Weilen nicht ganz einfach. Hand auf´s Herz; wie würden Sie die Einkünfte von Moderatoren einordnen?

Sachverhalt

Eine Moderatorin präsentiert in Live-Sendungen Produkte nach den Vorgaben ihres Auftraggebers in Verkaufssendungen. Die Verkaufspräsentationen hatte sie anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte und Produktinformationen sowie entsprechende Produktionsbesprechungen vorzubereiten. Ihr Honorar betrug 180 Euro pro Stunde.

Das Finanzamt und das Finanzgericht werteten Ihre Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihre Tätigkeit sei weder als künstlerische, schriftstellerische oder journalistische oder einem ähnlichen Beruf vergleichbar.

Wer ist schriftstellerisch tätig?

Schriftstellerisch tätig wird ein Steuerpflichtiger, der eigene Gedanken schriftlich für die Öffentlichkeit niederlegt. An diesen Merkmalen fehlt es hier, da die von der Klägerin erstellten Skripte lediglich der internen Arbeitsvorbereitung dienten.

Wer ist journalistisch tätig?

Die journalistische Tätigkeit ist auf die Sammlung und Verarbeitungen von Informationen zum Tagesgeschehen ausgerichtet. Aus ihnen erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit diesen Informationen und eine Stellungnahme zu den Ereignissen, z.B. auf politischem, gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder kulturellem Gebiet. Auch dieser Merkmale lagen hier nicht vor.

Wer ist künstlerisch tätig?

Eine künstlerische Tätigkeit erfordert eine eigenschöpferische Leistung und eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe. Dies war der Klägerin aufgrund der Produktvorgaben nur in beschränktem Ausmaß möglich.

Fazit

Eine Moderatorin, die Produkte nach Vorgabe des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, übt keine freiberufliche Tätigkeit, sondern eine gewerbliche aus. Nach meiner Auffassung ist die Tätigkeit auch mehr der eines Modells vergleichbar.

Weitere Informationen:

BFH Urteil v. 16.09.2014 – VIII R 5/12 

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