Sind die Gebühren für eine verbindliche Auskunft steuerlich abziehbar?

Manchmal kommen Steuerpflichtige und Berater nicht um die Erteilung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts herum, insbesondere, weil es um viel, viel Geld – sprich Steuern – geht. Die Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft können recht hoch sein und so ist die Frage verständlich, ob diese ihrerseits steuerlich geltend gemacht werden können.

Doch jüngst hat das FG Berlin-Brandenburg die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Gebühr für eine verbindliche Auskunft zur Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer bei einer Kapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig ist (FG Berlin-Brandenburg vom 14.2.2019, 10 K 10235/16).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Kapitalgesellschaft hat beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragt und erhalten. Es ging um die Frage, ob die Einbringung von Aktien einer AG in eine GmbH im Wege der Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG zu einer nachträglichen Versagung eines Verlustvortrags führe bzw. welche Anforderungen für den Fortbestand des übergegangen Verlustvortrages im Hinblick auf die übergehenden Aktien einzuhalten seien. Für die verbindliche Auskunft verlangte das Finanzamt eine Gebühr in Höhe von 58.906 EUR.

Die Entscheidung des FG: Gemäß § 10 Nr. 2 KStG sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern usw. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Zu den Nebenleistungen gehören gemäß § 3 Abs. 4 AO u.a. Kosten nach § 89 AO. Auch wenn die Gebühr nicht unmittelbar auf eine Steuer entfällt, sondern auf eine diesbezügliche Auskunft, wird sie doch durch eine Steuer veranlasst.

Vorliegend betraf die verbindliche Auskunft die Vermeidung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, also nicht abzugsfähige Steuern. Auch die Gebühr sei folglich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Durch die ausdrückliche Auflistung der Gebühr in § 3 AO als steuerliche Nebenleistung habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass diese von der gesetzlichen Vorschrift erfasst werden soll. Da der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft regelmäßig dem Zweck dient, die Steuern im Rahmen einer geplanten rechtlichen Gestaltung möglichst gering zu halten oder zu vermeiden, überzeuge der Einwand der Klägerin, es sei darauf abzustellen, ob tatsächlich eine Steuer entstanden sei, nicht.

Weitere Informationen:

FG Berlin-Brandenburg v. 14.02.2019 – 10 K 10235/16

 

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