Für das Verbraucherinsolvenzverfahren hatte der BFH bereits entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters oder -treuhänders beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 4.8.2016, VI R 47/13; BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Nun hat der BFH zu den Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens – aus meiner Sicht salomonisch – geurteilt (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 29/23).
Der Sachverhalt:
Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin verwertet. Aufgrund der Verwertung des Vermögens kam es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger. Durch den Verkauf der Immobilien wurden allerdings steuerpflichtige Veräußerungsgewinne erzielt. Die Klägerin beantragte, dass die Gewinne um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Das Finanzamt lehnte dies ab; die Klage vor dem FG blieb erfolglos.
Der BFH hingegen hat wie folgt geurteilt:
Die ausschließlich durch ein (Regel-)Insolvenzverfahren verursachten Aufwendungen sind der privaten Vermögenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG abziehbar. Dies gilt jedoch nicht für solche Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und die in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären.
Die Begründung in aller Kürze:
Es besteht kein objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen der Erzielung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften durch die Verwertung der Vermietungsobjekte und den unmittelbar durch das Insolvenz-verfahren verursachten Aufwendungen. Zwar mag das Insolvenzverfahren ursächlich für die Verwertung der Vermietungsobjekte im Sinne einer einfachen Kausalität geworden sein. Dies genügt jedoch nicht zur Annahme eines objektiven Veranlassungszusammenhangs. Denn die Aufwendungen des Insolvenzverfahrens sind nicht alleine durch einzelne Tätigkeiten des Insolvenzverwalters, sondern durch die Übernahme der Geschäftsführung für das gesamte Insolvenzverfahren veranlasst. Die Kosten sind auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Insolvenzen sind nämlich keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich.
Das FG muss aber noch feststellen, inwieweit die streitigen Aufwendungen ausschließlich durch das Insolvenzverfahren veranlasst worden sind oder vordergründig einer Einkunftsquelle zuzuordnen gewesen wären, wenn die Klägerin außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Grundstücke selbst veräußert hätte.
Denkanstoß:
Hatte die Klägerin ohnehin vor, die Immobilien zu veräußern oder hätte sie diese nach einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter veräußern wollen, so würden die entsprechenden Verwertungskosten den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn – gegebenenfalls anteilig – mindern. Wie eine solche Feststellung konkret erfolgen kann und welche Kosten dann tatsächlich abgezogen werden dürfen, lässt der BFH aber offen. Die Vorinstanz ist um ihre Aufgabe nicht zu beneiden.