Sind Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV vorlegt. So hat es das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 30.01.2019 (7 K 2297/17) entschieden.

Der Streitfall

Im Streitjahr 2015 machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub in Höhe von 588 Euro sowie Kosten für 148 Fahrten dorthin mit einer Strecke von jeweils 56 km in Höhe von 2.486 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Um die Notwendigkeit der Maßnahme nachzuweisen, legte sie ein Attest ihres Orthopäden mit folgendem Inhalt vor: „O.g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!!!“

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten auch im Einspruchsverfahren nicht. In der sich anschließenden Klage legte die Klägerin zum weiteren Nachweis eine weitere, ärztliche Bescheinigung ihres Orthopäden mit einer umfangreichen Diagnose und seinem Hinweis vor, nachdem es sich hierbei um eine dauerhafte Heilbehandlung handeln sollte.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln

Die Richter des FG Köln erkannten die geltend gemachten Kosten dennoch nicht an. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin bei den Aufwendungen für die Bewegungstherapie von Krankheitskosten ausgehen würde, wäre deren Zwangsläufigkeit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachgewiesen, so das Urteil.

Bei den von der Kläger vorgelegten Unterlagen handelt es sich lediglich um pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen die Klägerin allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden.

Diese stellen jedoch kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Handlung dar.

Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, ob die im Streitfall konkret in Rede stehenden Aufwendungen und die diesen zugrunde liegenden Maßnahmen den Umständen nach notwendig im Sinne des § 33 EStG waren, da sie zu unspezifisch sind und keine Überprüfung genau der von der Klägerin beanspruchten Maßnahmen auf ihr Notwendigkeit hin ermöglichen.

Die geltend gemachten Fahrtkosten teilen das Schicksal der Behandlungskosten und sind damit ebenfalls nicht nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

Fazit

Die Aufwendungen für den Besuch eines Fitnessclubs sind somit dann nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige lediglich pauschale ärztliche Bescheinigungen vorlegt, nach denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, etc. angeraten werden. Der Abzug der Aufwendungen setzt eine ärztliche Verordnung im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV voraus.

Weitere Informationen:
FG Köln v. 30.01.2019 – 7 K 2297/17

Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Meier, Außergewöhnliche Belastungen, infoCenter TAAAA-88426
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