Zinsen, Zinsen und wieder Zinsen. Wir beantragen mit jedem Rechtsbehelf regelmäßig auch die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag. Bleibt das Rechtsmittel – z.B. der Einspruch – jedoch endgültig ohne Erfolg, wird der zunächst ausgesetzte Steuerbetrag gem. § 237 i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verzinst.
Derzeit beträgt die Verzinsung in diesen Fällen noch 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Damit soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt. Dieselbe Gesetzesbegründung gilt auch für Nachzahlungszinsen gem. § 233a Abs. 3 AO
Aber wurden die Nachzahlungszinsen nicht herabgesetzt? Richtig!
Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase hat der BFH im Fall der Nachzahlungszinsen bereits erfolgreich das Bundesverfassungsgericht angerufen (BVerfG Beschluss v. 08.07.2021 – 1 BvR 2237. Seit 2019 betragen daher auch die Nachzahlungszinsen nur 0,15 Prozent pro Monat, bzw. 1,8 Prozent pro Jahr.
Derzeit werden also AdV-Zinsen und Nachzahlungszinsen noch unterschiedlich behandelt. Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hält daher auch diesen AdV-Zinssatz für verfassungswidrig.
Was tippen Sie, welche Antwort wir hier bekommen werden?
Weitere Informationen
BFH-Beschluss v. 08.05.2024 – VIII R 9/23