Sind Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages abziehbar?

Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken für ein Darlehen abgeschlossen wurde – so das FG Rheinland-Pfalz. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie steht und diese nach Beendigung des Vertrages auch weiterhin vermietet wird (Urteil vom 9.4.2019, 4 K 1734/17).

Dem – offenbar wohl mittlerweile rechtskräftigen – Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin nahm zur Finanzierung eines Mietobjekts ein Bankdarlehen über seinerzeit rund 4 Mio. DM auf, wobei ein für 10 Jahre fester und sodann variabler Zinssatz vereinbart wurde. Zur Absicherung der Zinsänderungsrisiken, die nach Ablauf des Zinsbindungszeitraums erwartet wurden, schlossen die Klägerin und die Bank über die dann noch offene Restschuld einen sog. Forward-Zinsswap ab. Dazu verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich im Gegenzug zur Zahlung von – an einen börsenabhängigen Referenzzinssatz gekoppelte – variable Zinsen an die Klägerin verpflichtete.

Damit hatte sich die Klägerin gegen steigende Zinsen abgesichert, allerdings die Möglichkeit verloren, von fallenden Zinsen zu profitieren. In 2014 löste die Klägerin das seinerzeit noch über rund 1,8 Mio. EUR valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen ab, das einen deutlich niedrigeren Festzins aufwies. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag, wofür sie einen Auflösungsbetrag in Höhe von 171.750 EUR an die Bank zahlen musste. Das Finanzamt lehnte es ab, diese Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen. Das Gericht hingegen ließ den Werbungskostenabzug zu.

Der BFH habe zwar eine Ausgleichzahlung, die durch die vorzeitige Beendigung eines Swap-Vertrages ausgelöst wird, nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet (Urteil vom 13.1.2015, IX R 13/14). In dem dort entschiedenen Fall sei allerdings nur die Swap-Vereinbarung und nicht das zu Grunde liegende Darlehen vorzeitig gekündigt worden. Im Streitfall sei die Sachlage allerdings eine andere und vergleichbar mit Situationen, in denen Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen würden, weil das Objekt nach wie vor vermietet werde.

Hinweis: In dem aktuellen Fall war u.a. entscheidend, dass die Immobilie weiter vermietet wurde. Das FG Münster hat kürzlich – ebenfalls zu einem Zinsswap-Fall – entschieden, dass Zinsausgleichszahlungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, wenn das Mietobjekt veräußert und das Immobiliendarlehen abgelöst wurde. Für einen fortbestehenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen laufenden Zinsausgleichszahlungen aus einem Swapgeschäft und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei Voraussetzung, dass die Immobilienfinanzierung einerseits und das Swapgeschäft andererseits weiterhin verknüpft seien. Das sei im Urteilsfall nicht mehr gegeben (Urteil vom 20.2.2019, 7 K 1746/16 F). In einem dritten Fall zu dem Thema hat das FG Köln festgestellt, dass laufende Zahlungen aufgrund eines mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Zusammenhang stehenden Swaps auch bei diesen Einkünften zu berücksichtigen sind. Das Finanzamt hingegen sah in den Aufwendungen gewerbliche Verluste aus Termingeschäften, die nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürften (Urteil vom 18.12.2018, 8 K 3086/16). Gegen dieses Urteil liegt die Revision bereits vor (Az. IV R 5/19).

Weitere Informationen:


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

Langenkämper, Werbungskosten Vermietung und Verpachtung, infocenter, NWB PAAAB-04908
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