Das Risiko von Bilanzmanipulationen steigt wieder: Durch den Corona-Virus wird die Welt derzeit zum Stillstand gebracht. Wenn Fabriken schließen, Weiterbildungen abgesagt werden und die Menschen einen Besuch im Restaurant vermeiden, wirkt sich dies auch auf die Umsatzerlöse aus.
Um die tatsächlich wirtschaftliche Lage besser darzustellen als sie tatsächlich ist, wird im schlimmsten Fall die Grenze zur Illegalität überschritten. Hoffen wir nicht, dass es so kommt. Dennoch steigt die Gefahr der Ansteckung, wie auch beim Corona-Virus deutlich an. Verdorbene Waren werden möglicherweise noch in den Vorräten ausgewiesen, auch wenn sie nicht mehr verkäuflich sind. Doch in einem anderen Fall waren die Fälscher bei den Vorräten auf andere Art und Weise kreativ.
Was haben die Fälscher gemacht?
Die Nutzung von SAP kann die Arbeit in der Buchhaltung erleichtern. Allerdings gibt es den „unerwünschten“ Nebeneffekt der automatisierten Abwertungsroutine. Dieses Hilfswerkzeug wird von einem Fälscher ungern genutzt, den schließlich kann er so nicht selbst in die Korrekturen eingreifen. Was also tun? In dem Praxisfall wurden die notwendigen Bewertungsparameter aus SAP ausgelesen und die Abwertung erfolgte manuell. In einer Excel-Tabelle.
Doch wie wurden nun die unerwünscht hohen Abwertungen vermieden? Ganz einfach: Bei den Gängigkeitsabschlägen wurde anstelle der Verbrauchskennziffer die Umlagerungskennziffer zugrunde gelegt. Der Unterschied? Bei der Verbrauchskennziffer wird nur der unternehmensexterne Abgang des Vorratsvermögens erfasst. Bei der Umlagerungskennziffer hingegen kommt dazu noch die Umlagerung von einem Lager des Unternehmens in ein anderes unternehmensinternes Lager.
Die Folge? Es wurde eine zu hohe Umschlagshäufigkeit der Vorräte zugrunde gelegt. Der Effekt? Vermeidung einer zu hohen Wertkorrektur der Vorräte. Schließlich wollten die Bilanzfälscher ihren Gewinn aufpumpen – wie dies übrigens in den meisten aufgedeckten Fällen von Bilanzmanipulationen der Fall war.
Welche Auswirkungen die Korrektur auf den Jahresabschluss hat
Diese kreative Vorgehensweise bei der Bewertung von Vorräten verstößt gegen das strenge Niederstwertprinzip des HGBs (§ 253 Abs. 4 HGB): Demnach muss immer der niedrigere Wert angesetzt werden beim Umlaufvermögen, unabhängig ob die Wertminderung von Dauer ist oder nicht. Dadurch waren die vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibungen zu niedrig: Der Gewinn war folglich zu hoch ausgewiesen. Ein Vorteil aus Fälschersicht: Die Korrektur beeinflusst nur den Gewinn, nicht den Cashflow.
Anfang Mai erfahren Sie mehr darüber, wie kreativ die Fälscher bei der Erstellung von Scheinrechnungen sind. Dann werden Sie auch sehen, warum die Liquidität für Bilanzfälscher irgendwann zum Problem wird und sie so oft immer tiefer in den Fälschungssumpf eintauchen.
Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag in der StuB
Rinker: „Bilanzfälschung im HGB-Jahresabschluss anhand von Praxisbeispielen – Bilanzmanipulationen im Anlage- und Umlaufvermögen und ihre Auswirkungen auf den HGB-Jahresabschluss“, StuB 2019, S. 297
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