Serie Bilanzskandale: Unterlassung von Buchungen, die den Gewinn mindern

Die Unterlassung der Bildung von Rückstellungen bzw. die Einbuchung von Verbindlichkeiten: Ein beliebtes Instrument bei Bilanzmanipulationen. Denn wie die Fälle der Vergangenheit zeigen geht es meistens darum, den Gewinn zu hoch auszuweisen. Da passen Rückstellungen wunderbar dazu. Darüber hinaus müssen – anders als bei fingierten Umsatzerlösen – keine weiteren Belege gefälscht werden.

Wenn auch der Gewinn kurzfristig geschont werden kann: Langfristig sind die Folgen umso schlimmer. Denn die Manipulation von Bilanzen ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Schauen wir uns im letzten Beitrag der Serie an, wie die Täter in dem konkreten Fall vorgegangen sind.

Vorgehensweise der Täter

Die Sommernachtstraum GmbH hat mit einem ausscheidenden Handelsvertreter einen Ausgleichsanspruch in einer schriftlichen Vereinbarung vom November Jahres 01 in Höhe von 400 T€ festgelegt. Die Zahlung des Betrages wurde für den 31. Juli des Folgejahres vereinbart.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 01 wurden für die zu leistende Zahlung an den Handelsvertreter weder eine Rückstellung noch eine Verbindlichkeit passiviert, obwohl der Handelsvertreter im Dezember direkt eine Rechnung an das Unternehmen mit Verweis auf die schriftliche Vereinbarung gestellt hatte.

Auswirkungen auf den Jahresabschluss

Mit der Unterlassung der Buchung der erhaltenen Rechnung hat die Sommernachtstraum GmbH gegen das Vollständigkeitsprinzip des § 246 Abs. 1 S. 1 HGB verstoßen, wonach u.a. alle Verbindlichkeiten erfasst werden müssen. In dem vorliegenden Sachverhalt gab es keinerlei Unsicherheiten bzgl. des Zahlungsbetrages, des Zahlungszeitpunktes und der Frage, ob die Zahlung tatsächlich geleistet werden muss. Daher hätte das Unternehmen die offene Rechnung bei Erhalt entsprechend einbuchen müssen.

Durch die Unterlassung der Buchung im Jahr 01 wurde der Gewinn zu hoch ausgewiesen, da die Zahlung aus Unternehmenssicht einen betrieblichen Aufwand darstellt.

Somit ist für das Jahr 01 die folgende Korrektur vorzunehmen:

Verbindlichkeiten
an sonstige betriebliche Aufwendungen

Spätestens im Jahr 02 müsste dies in der Buchhaltung auffallen – nämlich dann, wenn die Rechnung tatsächlich bezahlt werden muss und der Aufwand noch nicht eingebucht wurde. Alles halb so wild? Keineswegs. Schließlich sollen die Erträge und Aufwendungen nach dem Periodisierungsprinzip der Periode zugerechnet werden, zu der sie gehören. Dies ist schließlich auch für die Interpretation der Zahlen von entscheidender Bedeutung. Vor allem in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wie momentan ist die korrekte Abgrenzung besonders wichtig. Und das Risiko für Manipulationen daher leider besonders hoch.

Mit diesem Beitrag endet die Serie Bilanzskandale. Doch keine Sorge, an aktuellen Fällen bleibe ich dran und werde weiter berichten. Zudem startet ab Oktober meine neue Serie „Risiko Bilanz – wo man genauer hinschauen sollte“. Lassen Sie sich überraschen.

Ein Kommentar zu “Serie Bilanzskandale: Unterlassung von Buchungen, die den Gewinn mindern

  1. Das „Risiko“ wurde hier nicht wirklich deutlich. Der fehlerhafte Ausweis ist ja gewollt. Tatsächlich halte ich die steuerlichen Auswirkungen natürlich für gegeben, aber überschaubar.

    Ich bitte für den Widerspruch um Entschuldigung und bedanke mich für die Serie. Alles gute.

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