Ein selbst erstelltes Katalogkonzept ist kein aktivierungsfähiges Vermögen
In den kommenden Monaten schauen wir uns die Vorgehensweise der Bilanzfälscher genauer an. Bei den Beispielen werden Sie sehen, dass der Kreativität bei der Fälschung keine Grenzen gesetzt sind. Wenn diese Energie in die Weiterentwicklung der Geschäftsmodelle eingesetzt werden würde, wäre das Ergebnis langfristig sicherlich besser. Wie bereits erwähnt stammen die Beispiele nicht aus meiner eigenen Feder, sondern haben sich tatsächlich so abgespielt. Heute beginnen wir mit dem Aufpumpen des immateriellen Vermögens.
Liquidität – Sorgenkind eines Bilanzfälschers
Auch wenn bei der Manipulation von Bilanzen grundsätzlich der Ausweis eines geringeren Gewinns ebenso möglich ist, zeigen die Fälle der Vergangenheit: In den meisten Fällen wurde der Gewinn mit illegalen Bilanzierungspraktiken aufgepumpt. Frei nach dem Motto “rechnen wir uns die Bilanz, wie sie uns gefällt“.
Doch wie auch einer der jüngst aufgedeckten Fälle von Steinhoff zeigt: Irgendwann haben die Fälscher ein Problem mit der Liquidität. Auch wenn in der Vergangenheit immer wieder Kontoauszüge gefälscht wurden, konnte mit den angeblichen Bankguthaben bisher noch keine offene Rechnung beglichen werden. In dem ersten Praxisbeispiel ist die Liquidität allerdings kein Problem für den Fälscher, da es sich lediglich um eine illegale Gewinnverschiebung in zeitlicher Hinsicht handelt.
Was haben die Fälscher gemacht?
Für die Neuentwicklung eines Katalogkonzeptes sind in der „Wohlstandssoftie AG“ Aufwendungen in Höhe von 1 Mio. € entstanden. Dabei fielen unter anderem Kosten für die Gestaltung an, mit denen eine Agentur beauftragt wurde. Außerdem haben mehrere Mitarbeiter der „Wohlstandssoftie AG“ an der Neuentwicklung mitgearbeitet. Die anteiligen Personalkosten wurden daher auch zu den Aufwendungen gezählt und aktiviert.
Die gesamten Aufwendungen in Höhe von 1 Mio. € wurden als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert und über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren linear abgeschrieben. Der Beginn der Abschreibung erfolgt nach der Fertigstellung des Konzeptes.
Wieso die Rechnungslegung die Aktivierung verbietet
In dem vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Aktivierung eines Vermögensgegenstandes nicht erfüllt. Das Katalogkonzept ist nicht abgrenzbar vom Firmenwert der „Wohlstandssoftie AG“. Auch wenn die erfolgreiche Werbung mit Hilfe des Katalogs einen wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmens darstellt, ist dieser jedoch nicht greifbar. Die erfolgreiche Werbung trägt vielmehr zur Schaffung eines originären Firmenwertes der „Wohlstandssoftie AG“ bei. Dieser unterliegt allerdings einem Aktivierungsverbot.
Welche Auswirkungen die Korrektur auf den Jahresabschluss hat
Die Korrektur der Aktivierung erfolgt in folgenden Schritten: Die Aktivierung des Katalogkonzeptes in Höhe von 1 Mio. € muss rückgängig gemacht werden. Anstelle der Aktivierung werden diese Kosten als sonstiger betrieblicher Aufwand erfasst. Zudem müssen die vorgenommenen planmäßigen Abschreibungen in den Folgejahren korrigiert werden.
Diese Korrekturen haben lediglich Auswirkungen auf den Gewinn des Unternehmens, Auswirkungen auf die Liquidität ergeben sich keine. Anders als in vielen Fällen ergeben sich hier für den Fälscher keine Probleme mit der Liquidität.
Anfang März erfahren Sie, welche weiteren Tricks in der Vergangenheit genutzt wurden, um den Gewinn künstlich aufzupumpen.
Lesen Sie dazu auch meinen Beitrag in der StuB:
Rinker: „Bilanzfälschung im HGB-Jahresabschluss anhand von Praxisbeispielen – Bilanzmanipulationen im Anlage- und Umlaufvermögen und ihre Auswirkungen auf den HGB-Jahresabschluss“, StuB 2019, S. 297 (für Abonnenten kostenfrei)