Manchmal verwundert es nicht, dass das deutsche Steuerrecht für komplex und unlogisch gehalten wird. Dies trifft m. E. auch auf eine Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 14.6.2018 (Az: 1 K 3226/15) zu. In dem Verfahren ging es darum, ob Schwimmkurse für Säuglinge von 3-12 Monaten und für Kleinkinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr umsatzsteuerfrei erteilt werden können.
Die gute Nachricht: Schwimmkurse für Kleinkinder vom ersten bis zum dritten Lebensjahr sind umsatzsteuerfrei. Zwar existiert insoweit keine Steuerbefreiung im deutschen Umsatzsteuergesetz, jedoch hält die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie eine Steuerbefreiung bereit, wonach der von Privatlehrern erteilte Unterricht steuerfrei ist. Darunter fallen auch Schwimmkurse für Kinder im Alter von 1-3 Jahren. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Kinder danach tatsächlich schwimmen können. Ein prüfungsbezogener Unterricht muss insoweit nicht vorliegen, da alle Tätigkeiten unter die Steuerbefreiung fallen, bei denen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden sollen, sofern nicht eine bloße Freizeitgestaltung vorliegt.
Exakt dies ist das Problem bei den Säuglingen, denn hier sieht das Gericht die Grenze von der Freizeitgestaltung zum Unterricht als noch nicht überschritten an. Aus meiner Sicht ist dies falsch! Auch wenn die Eltern ihre Säuglinge im Wasser halten und bewegen, fördert dies ungemein die Entwicklung der Babys und fördert nicht nur das schnellere Erlernen des Schwimmens, sondern auch den kompletten Umgang mit dem Element Wasser. Die Tatsache, dass quasi jede Aktivität mit Säuglingen eine Art Freizeitgestaltung ist, muss dabei außer Acht bleiben, da auch dieser Kurs das Schwimmen lernen fördert, ergänzt und erleichtert.
Ich stelle mir daher die Frage, ob einer der hier erkennenden Richter selber schon mal am Babyschwimmen teilgenommen hat (also wohlgemerkt als Erwachsener).
Weitere Informationen:
FG Baden-Württemberg v. 14.06.2018 – 1 K 3226/15