Schwache Argumentation des Fiskus bei wertlos gewordenen Aktien

Tatsächlich kommt es vor, dass Aktien schlicht wertlos verfallen und schließlich von der depotführenden Bank ersatzlos ausgebucht werden. Nach dem logischen Menschenverständnis sollte in solchen Fällen ein Verlust aus Kapitalvermögen in Höhe der Anschaffungskosten der Aktien vorliegen. Dies sieht der Fiskus jedoch anders.

Der Grund: Der Fiskus moniert, dass die schlichte Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien keine Veräußerung ist. Insoweit ist nämlich nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG der Gewinn (oder der Verlust) aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft zu berücksichtigen. Ausweislich § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt als Veräußerung auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft als Veräußerung.

Dennoch argumentiert der Fiskus, dass bei der schlichten Ausbuchung weder eine Veräußerung noch einer der Ersatztatbestände vorliegt, weshalb ein entsprechender Verlust nicht berücksichtigt werden kann. Mit Urteil vom 12.12.2018 (Az: 2 K 1952/16) hält das FG Rheinland-Pfalz erfreulich logisch dagegen.

Die Richter argumentieren dabei nicht nur schlicht, dass die ersatzlose Ausbuchung der Aktien einen endgültigen Vermögensverlust darstellt, welcher auch steuerlich zu berücksichtigen ist. Vielmehr führen die Richter auch an, dass es auch bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft noch zu Rückzahlung des Nennkapitals kommen kann, welche dann durch den Ersatztatbestand der „Rückzahlung“ erfasst wird. Eine ausbleibende Rückzahlung mangels hinreichender Verteilungsmasse muss daher quasi auch als Rückzahlung mit null bewertet werden, sodass ein Ersatztatbestand gegeben ist und entsprechende Verluste bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.

Nichts anderes hat schließlich der BFH mit Urteil vom 24.10.2017 (Az: VIII R 13/15) im Hinblick auf den Untergang einer Darlehensforderung entschieden. Im Ergebnis dürften daher die Grundsätze der Entscheidung auch auf den vorliegenden Streitfall übertragbar sein.

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