Schon wieder eine Änderung der Rechtsprechung in Sachen gesetzlicher Urlaubsanspruch
Das Urlaubsrecht muss aktuell in der Personalpraxis laufend beobachtet werden: der EuGH entwickelt mit seinen vielfältigen Entscheidungen die Urlaubspraxis weiter (z.B. Entscheidungen C-619/16 und C-684/16, C-596/16 und C-570/16), aber auch das BAG bleibt nicht untätig.
Erst kürzlich hat das BAG hat in einer nachvollziehbaren Entscheidung vom 19.3.2019 (AZ: 9 AZR 315/17) klargestellt, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Urlaubs unberücksichtigt bleiben, d.h. dass kein Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub entstehe, wenn der Arbeitnehmer wegen eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs in einem Kalenderjahr durchgehend nicht arbeitet.
Eine klare Änderung der bisherigen Rechtsprechung), da bisher für das Entstehend des gesetzlichen Urlaubsanspruches nach § 3 Abs. 1 BUrlG entscheidend und ausreichend war, dass lediglich ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine tatsächliche Arbeitsleistung war indes nicht erforderlich, um die gesetzlichen Urlaubsansprüche nach § 3 Abs. 1 BurlG entstehen zu lassen (BAG vom 06.05.2014, Az. 9 AZR 678/12).
Gründe für die Rechtsprechungsänderung
Begründet wurde die Entscheidung insbesondere damit, dass während des vereinbarten Sonderurlaubs (der im Übrigen als unbezahlter Urlaub ausgestaltet wurde) bei der Berechnung der Urlaubsdauer zu berücksichtigen sei, dass die Vertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in der er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf (gesetzlichen) Erholungsurlaub zustehe.
Weitergehende Konsequenzen für die Urlaubspraxis?
Wohl eher nicht. Die Entscheidung betrifft speziell den Fall eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs, die Übertragung der Entscheidung auf sonstige ruhende Arbeitsverhältnisse (z.B. nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz während einer Arbeitsunfähigkeit oder während der Elternzeit mit einer entsprechenden Kürzungsmöglichkeit nach § 17 Abs. 1 S.1 BEEG) ist wohl nicht möglich.
Begrüßenswert ist jedoch, dass speziell für den Fall eines vertraglich vereinbarten Sonderurlaubs eine Klarstellung erfolgt ist; die Entscheidung wird bestimmt dazu führen, dass Arbeitgeber bereitwilliger einen unbezahlten Sonderurlaub genehmigen werden.
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