Schneeballschlacht mit Scheinrenditen

Die verheerende (wenn auch ständige) Rechtsprechung des BFH (z. B. VIII R 4/07), wonach Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre, könnte zukünftig ein klein wenig entschärft werden. 

Zwar müssen die Scheinrenditen aus dem Schneeballsystem immer noch besteuert werden, wenn der Betreiber bereit und fähig gewesen wäre Auszahlung durchzuführen, jedoch könnte diese Besteuerung bereits im Wege der Abgeltungssteuer durchgeführt worden sein.

In einem Streitfall vor dem FG Nürnberg (Az: 3 K 348/17) hatte ein Betrüger beim Ausweis der isolierten Scheingewinne auch direkt die Abgeltungssteuer in Abzug gebracht. Tatsächlich hatte er jedoch die ausgewiesene Kapitalertragsteuer weder beim Finanzamt angemeldet, geschweige denn abgeführt. Daher wollte das Finanzamt eine entsprechende Besteuerung noch nachholen.

Mit Urteil vom 11.10.2017 widersprach jedoch das Finanzgericht Nürnberg, da die Einkommensteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags bereits mit dem Steuerabzug abgegolten sei. Für die Auffassung des Finanzamtes, dass die Kapitalerträge der Kapitalertragsteuer nur unterlegen hätten, wenn die Steuer angemeldet und abgeführt worden sei, gibt es weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte. Folglich würde daher der fiktive Ausweis der Abgeltungssteuer auf fiktive Gewinne dennoch abgeltend sein. Abschließend wird dies jedoch noch der BFH (VIII R 17/17) zu klären haben.

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