Anderes ausgedrückt: Ist wirklich eine Abschussrechnung (über ggfs. 0 €) notwendig? Tatsächlich wird diese Frage wohl aus umsatzsteuerlicher Sicht mit ja zu beantworten sein. So hat beispielsweise das FG Köln in einer Entscheidung v. 12.11.2007 (Az: 14 K 781/04) den Vorsteuerabzug versagt, weil eine Schlussrechnung fehlte in der der Leistungsgegenstand genauer hätte konkretisiert werden müssen. Ebenso stellt sich mangels Schlussrechnung die Frage, ob das Gesamtentgelt für die Leistung überhaupt korrekt ausgewiesen ist.
Auch zivilrechtlich ist eine Schlussrechnung erforderlich, da lt. BGH v. 24.1.2002 (Az: VII ZR 196/00) aus der Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem BGB-Werkvertrag die vertragliche Verpflichtung des Unternehmens folgt seine Leistung abzurechnen. Konkreter führt der BGH aus: „Vereinbaren die Vertragsparteien Voraus- oder Abschlagszahlungen, dann hat der Besteller ein berechtigtes Interesse daran, dass der Unternehmer die einzelnen Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer Voraus- oder Abschlagsrechnung und die ihm nach einer Kündigung des Vertrags oder nach Abnahme zustehende endgültige Vergütung unter Berücksichtigung der geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlungen in einer endgültigen Rechnung abrechnet. Die Verpflichtung des Unternehmers, dem Besteller die genannten Rechnungen zu erteilen, folgt aus dem vorläufigen Charakter der Voraus- oder Abschlagszahlungen.“
Ebenso ist eine Schlussrechnung bei einigen ertragsteuerlichen Steuerbegünstigungen und erhöhten Abschreibungen von Nöten. So z. B. ganz konkret die OFD Niedersachsen v. 31.3.2016 (Az: S 2198a – 8 – St 233): „Erforderlich ist die Vorlage der Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge ersetzen keine Schlussrechnung.“
Weitere Informationen:
- FG Köln v. 12.11.2007 – 14 K 781/04
- BGH v. 24.01.2002 – VII ZR 196/00
- OFD Niedersachsen v. 31.03.2016 – S 2198a – 8 – St 233