Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen gestartet – Worauf ist zu achten?

Seit 5.5.2022 kann die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfeprogramme I – III erfolgen, hat das BMWK mitgeteilt. Das Thema wurde hier im Blog bereits im Beitrag von Dr. Degenhardt aufgegriffen. Ich möchte nochmal Aspekte ergänzen und „unterstreichen“, worauf in der Praxis zu achten ist, z.B. bei der Umsatz- und Kostenprognose.

Hintergrund

Seit Frühjahr 2022 hat der Bund mit einem Milliarden-Förderprogramm Unternehmen und (Solo-)Selbständige mit Kreditprogrammen und Zuschüssen unterstützt, um die coronabedingten wirtschaftliche Einbußen abzumildern. Die Überbrückungshilfeprogramme (ÜHI) I – III sowie die November- bzw. Dezemberhilfeprogramme sind beendet, Anträge können nicht mehr gestellt werden. Für sämtliche Programme der sog. Säule 1 ist ein Schlussabrechnungsverfahren vorgesehen, das Anfang Mai 2022 gestartet ist und bis spätestens 31.12.2022 abgeschlossen sein muss. Das gilt auch für die Endabrechnung der Neustarthilfe, wenn diese über einen prüfenden Dritten beantragt wurde.

Ausschließlich digitale Schlussabrechnung über prüfende(n) Dritte(n)

Die Schlussabrechnung ist zwingend durch einen prüfenden Dritten oder eine prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über das digitale Antragsportal des Bundes einzureichen, hierfür hat das BMWK einen gesonderten Leitfaden zur Verfügung gestellt, der dankenswerterweise durch „Dschungel der Abrechnungsdetails“ führt. Das bedeutet für Empfänger von Zuschüssen der November-; Dezemberhilfe bzw. ÜHI I – III, dass sie selbst keine Schlussabrechnung vornehmen können; erst recht ist eine „händische“ Abrechnung in Papierform unzulässig. Das ist angesichts von hunderttausenden von Abrechnungsverfahren vernünftig und nachvollziehbar.

Korrektur von Umsatz- und Kostenprognose

Zuschussanträge wurden in der Regel auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und der tatsächlichen Fixkosten muss jetzt folglich eine Korrektur erfolgen, wenn sich die tatsächliche Entwicklung von Umsätzen und Kosten anders dargestellt hat. Viele Antragsteller haben deshalb schon vor einer Schlussabrechnung überzahlte Fördermittel freiwillig zurückgezahlt. Auch in diesen Fällen muss aber eine Schlussabrechnung erfolgen Die Prüfung durch die Bewilligungsstelle führt dann im Schlussbescheid zu einer endgültigen Förderhöhe. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen, insbesondere, wenn Zuschussmittel aus mehreren Förderprogrammen beantragt wurden.

Steuerpflicht der Überbrückungshilfen beachten!

Als sogenannter echter Zuschuss ist die Überbrückungshilfe nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an. In der Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuererklärung ist der Zuschuss jedoch als steuerbare Betriebseinnahme zu erfassen. Damit der Zuschuss in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wurde die gezahlte ÜHI bei den Steuervorauszahlungen für 2021 zunächst nicht berücksichtigt. Allerdings sind die final festgesetzten Zuschüsse in den Steuererklärungen für 2020 bzw. 2021 als Einnahme zu erfassen. Soweit eine Steuererklärung für 2020 bereits erfolgt und ggf. sogar ein Steuerbescheid erlassen worden ist, ist dieser evtl. auf Basis der Schlussabrechnung periodengerecht zu korrigieren. Auch das müssen Steuerpflichtige/Zuschussempfänger und ihre Berater bedenken.

Weitere Informationen:


Ein Kommentar zu “Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen gestartet – Worauf ist zu achten?

  1. Lieber Autor,
    auch in der NWB 2022 Seite 1707 – 1717 wie im obigen Artikel lese ich, dass die Corona-Hilfen steuerlich periodengerecht zu berichtigen sind. Dies passt nicht mit meinem Verständnis zur Gewinnermittlung überein:
    – Bilanzierung defensiv oder progressiv – vgl. BBK 2022 Seite 450 – 455
    – oder EÜR mit Zufluss-Abfluss-Prinzip nach § 11 EStG.
    Können Sie die Quelle oder Grundlage für die Änderung von Steuerbescheiden nennen, die aufgrund der Schlussabrechnung zu eine Berichtigung führt?
    Besten Dank vorab.

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